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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. September 2013
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 16.10.2013 S. 555)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S, 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Anlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vorn 26. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 626), die durch die Verordnung vom 2. Oktober 2012 (GVOBl. M-V S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil I wird wie folgt gelindert:

a) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.4 werden wie folgt gefasst:

"101.1 für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 70
101.2 für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des 2. Einstiegsamtes (bisher gehobener Dienst) oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 57
101.3 für einen Beamten der Laufbahngruppe l ab dem 2. Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 45
101.4 für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des 2. Einstiegsamtes (bisher einfacher Dienst) oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 38"

b) In der Gebührennummer 101.5 wird in der Spalte "Gebühr in EUR" die Angabe "50" durch die Angabe "51" ersetzt.

2. Teil II wird wie folgt geändert:

a) Nach der Gebührennummer 202.11 wird folgende Gebührennummer 202.12 eingefügt:

"202.12 Durchführung der Regelüberwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zeitaufwand"

b) Die bisherigen Gebührennummern 202.12 bis 202.15 werden zu den Gebührennummern 202.13 bis 202.16.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_________
*) Ändert VO vom 26. Oktober 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 125

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