Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Oktober 2015
(GVOBl. M-V Nr. 19 vom 30.10.2015 S. 383)



*) Ändert VO vom 26. Oktober 2010; GS Meckl.-Vmp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 125

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Anlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 626), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. September 2013 (GVOBl. S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern

"BzBlG Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist"

werden die Wörter

"EEG 2009 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074)"

eingefügt.

b) Die Wörter

"LNatG M-V Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist (aufgehoben durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66))"

werden durch die Wörter

"NatSchAG M-V Naturschutzausführungsgesetz vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30, 36) geändert worden ist"

ersetzt.

2. Der I. Teil: wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührennummer 101 wird in der Spalte Gegenstand im Satz 4 nach den Wörtern "beträgt je angefangene" das Wort "halbe" eingefügt.

b) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.4 werden wie folgt gefasst:

"101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 41
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 31
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 25,50
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 21,50"

c) In der Gebührennummer 101.5 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "51" durch die Angabe "27" ersetzt.

3. Der II. Teil. wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wortlaut der Gebührennummer 201 .4 wird folgender Wortlaut eingefügt:

"201.4.1 Durchführung einer Besprechung (Scoping) und Unterrichtung über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen auf Ersuchen des Vorhabenträgers vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens nach § 2a 9. BImSchV.

Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 200 angerechnet, wenn anschließend eine Genehmigung beantragt wird.

5 v. H. der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3, mindestens 180, höchstens 10 000"

b) Die bisherigen Gebührennummern 201.4.1 bis 201.4.8 werden die Gebührennummern 201.4.2 bis 201.4.9.

c) In der neuen Gebührennummer 201.4.7 werden in der Spalte Gegenstand nach dem Wort "Beauftragung" die Wörter "eines Projektmanagers nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 der 9. BImSchV oder" eingefügt.

d) Die neue Gebührennummer 201.4.8 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte Gegenstand werden die Wörter " § 18 Absatz 1 bis 4 LNatG M-V" durch die Wörter " § 21 Absatz 6 und 7 NatSchAG M-V" ersetzt.

bb) In der Anmerkung werden die Wörter " § 18 Absatz 5 Satz 2 LNatG M-V" durch die Wörter " § 41 Absatz 4 NatSchAG M-V" ersetzt.

e) In der Gebührennummer 202.12 wird die Spalte Gegenstand wie folgt gefasst:


alt neu
Durchführung der Regelüberwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen  "Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 52a BImSchG (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), insbesondere
  1. der erstmaligen Überwachung einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage auf Einhaltung des Genehmigungsbescheides
  2. der Regelüberwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen
  3. der zusätzlichen Vor-Ort-Besichtigung im Sinne von § 52a Absatz 3 Satz 2 BImSchG
  4. sonstiger Überwachungsmaßnahmen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

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