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Fuenfte Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung
Vom 16. August 2016
(GVOBl. Nr. 18 vom 31.08.2016 S. 727)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOB1. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOB1. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:
Die Gebührennummer 101 des I. Teils der Anlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 626), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In der Gebührennummer 101.1 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "41" durch die Angabe "42,25" ersetzt.
b) In der Gebührennummer 101.2 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "31" durch die Angabe "32,25" ersetzt.
c) In der Gebührennummer 101.3 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "25,50" durch die Angabe "26,25" ersetzt.
d) In der Gebührennummer 101.4 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "21,50" durch die Angabe "23,25" ersetzt.
e) In der Gebührennummer 101.5 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "27" durch die Angabe "29,25" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Ändert VO vom 26. Oktober 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013-1-125
ID: 16/1445
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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