Regelwerk Luft EU Immissionsschutz |
Durchführung der 10. BImSchV
- Niedersachsen -
Vom 25. März 2011
(NdsMBl. Nr. 16 vom 04.05.2011 S. 295; 12.10.2016 S. 1037aufgehoben)
In die 10. BImSchV vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1849), in Kraft getreten am 14.12.2010, wurden mehrere erstmals genormte Kraftstoffe aufgenommen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (im Folgenden: VwV) vom 17.07.2009 (BAnz. S. 2483) hat zum Ziel, den zuständigen Behörden Hilfestellung bei den Überprüfungen von Kraftstoffqualitäten und der Auszeichnungspflicht von Kraftstoffen zu geben, um den bundeseinheitlichen Vollzug der 10. BImSchV nach den weiteren Vorgaben der EU sicherzustellen.
Zur Umsetzung der europäischen Richtline 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates - sog. Kraftstoffqualitätsrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 350S. 58; 2000 Nr. L 124 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. EU Nr. L 140 S. 88), wird ein System zur Überwachung der Kraftstoffqualität in Deutschland eingeführt. Aus diesem System gehen die Mindestanzahl der Proben hervor, die in jedem Bundesland genommen werden sollen, sowie die Anforderungen zur Qualitätssicherung bei Probenahmen und die Anforderungen an die Prüflaboratorien. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich über die Kraftstoffqualität zu berichten. Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden der Länder berichten gemäß der VwV dem Umweltbundesamt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen zur Überprüfung der geltenden Qualitätsnormen für Kraftstoffe an öffentlichen Tankstellen aus dem Vorjahr.
Die Zuständigkeit für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der öffentlichen Tankstellen obliegt in Niedersachsen gemäß Nummer 8.1 Buchst. a der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz i. V. m. der NAGE Klassifikation 47 (Anhang zu Nummer 8.1) der Region Hannover, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Stadt Göttingen und den großen selbständigen Städten, und zwar unabhängig davon, dass parallel die staatliche Gewerbeaufsicht in den öffentlichen Tankstellen den Arbeitsschutz (auch nach der BetrSichV vom 27.09.2002, BGBl. I S. 3777, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung vom 26.11.2010, BGBl. I S.1643) vollzieht. Hiervon ausgenommen sind öffentliche Tankstellen, die in einem engen Zusammenhang mit einem Kfz-Betrieb stehen; diese obliegen der Zuständigkeit der staatlichen Gewerbeaufsicht.
Die Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben für die jeweiligen Kraftstoffsorten wird in Nummer 4.2 der VwV vorgegeben. Als Vorgabe für die Mindestanzahl der je Zeitraum (Sommer, Winter) zu nehmenden Stichproben dienen bis auf Weiteres die Tabellen in Anlage 9 VwV.
Für die Durchführung der genannten Aufgaben wird folgendes Verfahren bestimmt:
Das MU legt die von den einzelnen zuständigen Behörden mindestens zu beprobenden Kraftstoffe jährlich aufgrund einer vom GAa Hildesheim jeweils bis zum 31. Januar vorzulegenden Überwachungsliste fest. Die Anzahl der Probenahmen ist gleichmäßig auf alle für die Überwachung zuständigen Behörden zu verteilen. Soweit möglich, sind Sommer- und Winterware annähernd gleichmäßig verteilt zu beproben. Die seltenen Kraftstoffe werden dabei tankstellenscharf vorgegeben, für die übrigen Kraftstoffe erfolgt nur die Angabe der durchzuführenden Anzahl der Beprobungen.
Für die Zuördnung der seltenen Kraftstoffe ist ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem GAa Hildesheim und den für die Überwachung zuständigen Behörden erforderlich. Zur Vervollständigung und Aktualisierung der für die seltenen Kraftstoffe Erdgas H und L, Biogas, Ethanolkraftstoff (E85), Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff vorhandenen Verzeichnisse werden diese jährlich zwischen dem GAa Hildesheim und den zuständigen Behörden abgestimmt. Hierzu werden sie den zuständigen Behörden zugesandt und sind von diesen innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu aktualisieren und an die E-Mail-Adresse "10bimschv@gaahtniedersachsen.de" zurückzusenden. Die Verzeichnisse werden auch die Tankstellen beinhalten, die eine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV zum Abfüllen von gasförmigen Kraftstoffen erhalten haben.
Für die immissionsschutzrechtliche Überprüfung stellt das GAa Hildesheim den für die Überwachung zuständigen Behörden Informationen über die für Probenahme und Analyse geeigneten externen Prüfstellen zur Verfügung. Der Bericht über die durchgeführten Stichproben ist von den für die Überwachung zuständigen Behörden spätestens zum 1. März eines jeden Kalenderjahres - erstmals im Jahr 2012 - elektronisch an das GAa Hildesheim, E-Mail-Adresse "10bimschv@gaahimiedersachsen. de", zu übermitteln.
Allgemeine Hinweise zur Behandlung der Kosten für die Entnahme und Untersuchung der Kraftstoffproben enthält Nummer 6 der VwV. Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Entnahme und die Untersuchung einer Kraftstoffprobe ist Nummer 44.1.25 des Kostentarifs zur AllGO vom 05.06.1997 (Nds. GVBl . S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.12.2010 (Nds. GVBl . S. 570). Mit der Gebühr wird der behördliche Aufwand abgedeckt, der durch die Entnahme und Untersuchung von Stichproben verursacht wird. Aufwendungen für die Leistungen der mit der Entnahme und Untersuchung der Stichproben beauftragten externen Prüfstellen sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG gesondert als Auslagen zu erheben.
Für die Entscheidung über die Bewilligung nach § 16 Abs. 1 der 10. BImSchV kann bis zur Aufnahme eines besonderen Gebührentatbestandes in die AllGO eine Gebühr auf der Grundlage der Nummer 36 des Kostentarifs zur AllGO erhoben werden.
Dieser RdErl. tritt am 1.5.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.02.2021)
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