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NGDIG - Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 2010
(Nds.GVBl.Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 0624)
Gl.-Nr.: 21160
Siehe Fn. *
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Ziel und Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Niedersachsen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur, mit dem Ziel, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.
§ 2 Geodatenhaltende Stellen
(1) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn
oder
(4) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.
§ 3 Geodaten
(1) Geodaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet, die
(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Soweit die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte am geistigen Eigentum hinsichtlich der Geodaten und Geodatendienste verfügt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit die Inhabern oder der Inhaber der Rechte der Maßnahme nach diesem Gesetz zustimmt.
(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten, die bei der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der untersten Verwaltungsebene zuzurechnen sind, oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gehalten werden, nur anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.
§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(2) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(3) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
Zweiter Abschnitt
Bereitstellung der Geodateninfrastruktur, Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
§ 5 Bereitstellen von Geodaten
(Stand: 06.07.2018)
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