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Regelwerk Bau, Immissionsschutz,

NGDIG - Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2010
(Nds.GVBl.Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 0624)
Gl.-Nr.: 21160



Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Ziel und Begriffsbestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Niedersachsen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur, mit dem Ziel, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.

§ 2 Geodatenhaltende Stellen

(1) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Landesbehörden,
  2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  3. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Rechtsprechungstätigkeit ausüben,
  4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
    1. eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, oder
    2. eine öffentliche Dienstleistung erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

(2) Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn

  1. das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar
    1. die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder
    2. mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können

    oder

  2. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(4) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.

§ 3 Geodaten

(1) Geodaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet, die

  1. noch in Verwendung stehen,
  2. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen,
  3. in elektronischer Form vorliegen,
  4. bei einer geodatenhaltenden Stelle zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden oder von einem Dritten aufgrund einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 bereitgestellt werden und
  5. ein Thema der Anlage betreffen.

(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Soweit die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte am geistigen Eigentum hinsichtlich der Geodaten und Geodatendienste verfügt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit die Inhabern oder der Inhaber der Rechte der Maßnahme nach diesem Gesetz zustimmt.

(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten, die bei der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der untersten Verwaltungsebene zuzurechnen sind, oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gehalten werden, nur anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Gesetz ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.

§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen

(1) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(2) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
  2. Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie in der Größe zu verändern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten etwnzeigen (Darstellungsdienste),
  3. Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Dienste, die es ermöglichen, Geodaten umzuwandeln, um Interoperabilität zu erreichen (Transformationsdienste), und
  5. Dienste, die es ermöglichen, Geodatendienste abzurufen, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Abrufdienste).

(3) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

Zweiter Abschnitt
Bereitstellung der Geodateninfrastruktur, Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten

§ 5 Bereitstellen von Geodaten

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