Regelwerk, Immissionsschutz

KÜVO - Kehr- und Überprüfungsverordnung
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten

- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2006 S. 631)
Gl.-Nr.: 71310


Aufgrund des § 1 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit den Nummern 3.3.1.1 und 3.3.1.7 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 463), wird nach Anhörung der in § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 SchfG bezeichneten Stellen verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten durch die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister sowie die hierfür zu erhebenden Gebühren und Auslagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Abgasanlage:
    bauliche Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System, für die Ableitung der Abgase einer Feuerstätte sowie Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen eines Blockheizkraftwerks, einer Wärmepumpe, eines ortsfesten Verbrennungsmotors und eines Brennstoffzellenheizgeräts;
  2. Abgasanlage für Überdruck:
    Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;
  3. Abgasleitung:
    Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;
  4. Abgaskanal:
    Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;
  5. Abgasrohr:
    frei in Räumen verlaufendes Verbindungsstück;
  6. Abgasweg:
    Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;
  7. Ablufteinrichtung:
    1. Schacht und sonstige Anlage und Einrichtung, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit einer Feuerstätte erforderlich ist oder deren Betrieb beeinflussen kann,
    2. Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;
  8. Bivalente Heizung:
    Heizung, bei der die Feuerstätte in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben wird, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;
  9. Brennwertfeuerstätte:
    Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
  10. Dunstabzugsanlage:
    ortsfeste Einrichtung zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über ein Rohr, einen Kanal oder Schacht ins Freie;
  11. Feuerstätte:
    im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;
  12. Feuerungsanlage:
    Einheit aus Feuerstätte und Abgasanlage;
  13. Gebäude:
    jedes selbständig nutzbares Bauwerk, einschließlich der unmittelbar angrenzenden unbewohnten Nebengebäude, wie Waschküche, Garage, Futterküche und Stallung;
  14. Heizgasweg:
    Strömungsstrecke der Verbrennungsgase innerhalb der Feuerstätte;
  15. Heizgaszug:
    Strömungsstrecke der Verbrennungsgase innerhalb der Feuerstätte zwischen Feuerraum und Abgasstutzen;
  16. Luft-Abgas-System:
    Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die der Feuerstätte Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase ins Freie abgeführt werden;
  17. Nennleistung:
    1. die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung,
    2. die in den Grenzen des Wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste Leistung der Feuerstätte oder
    3. bei einer Feuerstätte ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz bei einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung;
  18. Nutzungseinheit:
    Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat;
  19. Räucheranlage:
    Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie dem dazugehörigen Verbindungsstück besteht;
  20. Raumluftunabhängige Feuerstätte:
    Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über eine dichte Leitung direkt aus dem Freien zugeführt wird und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;
  21. Schornstein:
    senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;
  22. senkrechter Teil der Abgasanlage:
    vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender senkrechter Abschnitt der Abgasanlage;
  23. Verbindungsstück:
    abgasführendes Bauteil zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;
  24. Verbrennungslufteinrichtung:
    Einrichtung und Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte.

§ 3 Einrichtungen, die der Kehr- oder Überprüfungspflicht unterliegen

(1) Der Kehr- oder Überprüfungspflicht unterliegen folgende Einrichtungen:

  1. Abgasanlagen,
  2. Heizgaswege der Feuerstätten,
  3. Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,

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