Regelwerk, Immissionsschutz

Bekanntgaberichtlinie
Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes

- Niedersachsen -

Vom 04.06.2004
(MBl. Nr. 24 vom 28.07.2004 S. 488)


Gem. RdErl. d. MU u. d. MW - 34-01374/1/1.1- VORIS 28500 -

Bezug:

  1. Gem. RdErl. v. 27.11.1991 (Nds. MBl. 1992, S. 677) - VORIS 28500 00 00 00 050 -
  2. Gem. RdErl. v. 29.3.1994 (Nds. MBl. S. 814), geändert durch Gem. RdErl. v. 1.6.1994 (Nds. MBl. S. 930) - VORIS 28500 00 00 00 041 -

1. Bekanntgabe von Stellen

Die Bekanntgaben von sachverständigen Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) haben nach den Vorgaben der in der Anlage abgedruckten "Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Bereich des Immissionsschutzes" in der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) auf seiner Sitzung vom 30. 9. bis 2.10.2003 beschlossenen Fassung zu erfolgen. Ergänzend ergehen dazu folgende Hinweise und Regelungen auch hinsichtlich der Durchführung des BImSchG zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen:

1.1 Der erstmalige Antrag auf Bekanntgabe (Erstbekanntgabe) ist in dem Bundesland zu stellen, in dem die sachverständige Stelle ihren Hauptsitz hat. Dort erfolgt die Prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen. Eigenständige sachverständige Stellen mit Sitz in Niedersachsen richten ihren Antrag an das Niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLÖ).

1.2 Die Überprüfung der Kompetenz einer Stelle erfolgt alternativ durch ein von den Bundesländern anerkanntes Akkreditierungssystem unter Einbeziehung des Moduls "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" in der vom LAI auf seiner Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003 beschlossenen Fassung. Dessen Ergebnisse können im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch das NLÖ zugrunde gelegt werden.

1.3 Das NLÖ entscheidet über die Bekanntgabe. Die Bekanntgabe wird im Internet im Auskunftssystem ReSyMeSa (www.brandenburg.de/land/mlur/i/resymesa/sachv.htm) veröffentlicht.

2. Kontrolle der bekannt gegebenen Stellen

2.1 Die nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen werden in der Regel mit der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aufgrund von

Um in diesen Fällen eine einheitliche Durchführung und Beurteilung sicherzustellen und um eine Übersicht über die Tätigkeit und die Qualität der Ermittlungen der Stellen nach § 26 BImSchG zu erhalten, ist Folgendes zu veranlassen:

  1. Die mit der Durchführung der Messungen beauftragte Stelle teilt dem NLÖ rechtzeitig vor Beginn der Ermittlungen (mindestens sieben Tage) gemäß einer dem Bekanntgabebescheid beigefügten Anlage die Durchführung von Messaufträgen mit.
  2. Bei der Ermittlung von Luftverunreinigungen durch Emissionen erfolgt die Dokumentation und Berichterstattung von Messergebnissen gemäß den in Abschnitt II Nr. 4 der Anlage aufgeführten Musterberichten:

    Exemplare dieser Berichtsmuster sind auf der Homepage des NLÖ verfügbar.

  3. In Auflagen oder Anordnungen, mit denen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen gefordert wird, ist der Betreiber einer Anlage zu verpflichten, die messtechnischen Ermittlungsergebnisse in zweifacher Ausfertigung der Überwachungsbehörde nach BImSchG spätestens sechs Wochen nach Abschluss der messtechnischen Ermittlungen vorzulegen. Auf § 26 Satz 2 und § 31 BImSchG wird hingewiesen.
  4. Die Überwachungsbehörden nach BImSchG unterziehen die vorgenannten Berichte einer Vorprüfung. Sie übersenden eine Ausfertigung des Berichts, das Ergebnis der Vorprüfung sowie ggf. gebotene Hinweise und die den Bericht auslösende Anordnung dem NLÖ.
  5. Das NLÖ überprüft die vorgelegten Berichte stichprobenartig. Ergibt die Überprüfung Beanstandungen, ist die zuständige Überwachungsbehörde sofort zu unterrichten. Dem Betreiber soll von der Überwachungsbehörde Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
  6. Das NLÖ überprüft die Tätigkeit der bekannt gegebenen Stellen bei der Ermittlung der Emissionen und Immissionen nach den § § 26, 28

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