Regelwerk, Immissionsschutz

KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29.März 1999
(GVBl. 1999 S. 138; 25.11.2003 S. 719; 29.11.2005 S. 948 05)
Gl.-Nr.: 7125


Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S.339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1116), wird verordnet:

§ 1 Begriffe 05

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Feuerstätten:
    An eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;
  2. Zusatzfeuerstätten :
    Zusätzlich zu einer Zentralheizung gelegentlich oder selten benutzte Feuerstätten, die weder zur Brauchwasserbereitung dienen noch mit der Zentralheizung in Verbindung stehen;
  3. Abgasanlagen:
    Anlagen, wie Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück oder Luft-Abgas-System für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu den Abgasanlagen zählen auch Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren, soweit sie der Beheizung oder Warmwasserversorgung von Gebäuden dienen (Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen);
    1. Schornstein:
      aufwärtsführende Schächte oder Rohre, die Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten,
    2. Abgasleitung:
      Leitung zur Abführung der Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie,
    3. Luft-Abgas-System:
      Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, für raumluftunabhängige Feuerstätten. Es führt den Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht von der Mündung zu und deren Abgase über den Abgasschacht ins Freie ab,
    4. Verbindungsstücke:
      abgasführende Bauteile zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (z.B. Schornstein oder senkrechter Teil der Abgasanlage);
  4. Abgaswege:
    Strömungsstrecken der Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein bei gemischter Belegung, die Abgasleitung oder das Luft-Abgas-System;
  5. Heizgaswege:
    Strömungsstrecken der Abgase innerhalb der Feuerstätte;
  6. Ofenrohre:
    Frei in Aufenthaltsräumen verlaufende Leitungen von Einzelfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgas von der Feuerstätte in die Abgasanlage zu leiten. Dazu zählen auch die Ofenrohre von offenen Kaminen und Kaminkassetten;
  7. Lüftungsanlagen:
    Be- und Entlüftungsanlagen: Anlagen (Schacht und/oder Leitung), die für den Betrieb von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich sind.

§ 2 Kehrpflicht 05

(1) Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstoffen sind wie folgt zu kehren:

  1. selten benutzte Anlagen
    einmal jährlich
  2. nach § 15 der 1. BImSchV überwachte Anlagen und bivalente Anlagen im Sinne
    des § 2 Nr. 2 der 1. BImSchV
    1. bei Verbrennung flüssiger Brennstoffe einmal jährlich
    2. bei Verbrennung von Kohle und Koks zweimal jährlich
    3. bei Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a 1. BImSchV zweimal jährlich
    4. bei Verbrennung anderer fester Brennstoffe dreimal jährlich
  3. bei angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren einmal jährlich
  4. Anlagen, die als Zusatzfeuerstätte gelegentlich benutzt werden und nicht unter Nummer 1 fallen
    zweimal jährlich
  5. alle übrigen Anlagen,
    1. soweit sie nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden dreimal jährlich
    2. soweit sie ganzjährig benutzt werden viermal jährlich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abgasanlagen von Ölbrennwertfeuerstätten.

§ 3 Überprüfungspflicht 05

(1) Abgasanlagen, Abgaswege und Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

  1. Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:
    1. Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke
      einmal jährlich
    2. Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung
      einmal jährlich
  2. Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:
    1. Abgasschornsteine oder Abgasleitungen
      einmal jährlich
    2. Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung
      einmal alle zwei Jahre
  3. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie:
    Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung einmal alle zwei Jahre
  4. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasführung unter Überdruck bis ins Freie mit Abgasanlagen, die als Bestandteil der Gasfeuerungsanlage zertifiziert sind:
    Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung bei Neuinstallation nach Inkrafttreten dieser Verordnung
    erstmals nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre
  5. Außenwandgasfeuerstätten:

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