KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten - Nordrhein-Westfalen -
Vom 29.März 1999 (GVBl. 1999 S. 138; 25.11.2003 S. 719; 29.11.2005 S. 94805) Gl.-Nr.: 7125
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S.339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1116), wird verordnet:
Feuerstätten: An eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;
Zusatzfeuerstätten : Zusätzlich zu einer Zentralheizung gelegentlich oder selten benutzte Feuerstätten, die weder zur Brauchwasserbereitung dienen noch mit der Zentralheizung in Verbindung stehen;
Abgasanlagen: Anlagen, wie Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück oder Luft-Abgas-System für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu den Abgasanlagen zählen auch Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren, soweit sie der Beheizung oder Warmwasserversorgung von Gebäuden dienen (Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen);
Schornstein: aufwärtsführende Schächte oder Rohre, die Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten,
Abgasleitung: Leitung zur Abführung der Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie,
Luft-Abgas-System: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, für raumluftunabhängige Feuerstätten. Es führt den Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht von der Mündung zu und deren Abgase über den Abgasschacht ins Freie ab,
Verbindungsstücke: abgasführende Bauteile zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (z.B. Schornstein oder senkrechter Teil der Abgasanlage);
Abgaswege: Strömungsstrecken der Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein bei gemischter Belegung, die Abgasleitung oder das Luft-Abgas-System;
Heizgaswege: Strömungsstrecken der Abgase innerhalb der Feuerstätte;
Ofenrohre: Frei in Aufenthaltsräumen verlaufende Leitungen von Einzelfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgas von der Feuerstätte in die Abgasanlage zu leiten. Dazu zählen auch die Ofenrohre von offenen Kaminen und Kaminkassetten;
Lüftungsanlagen: Be- und Entlüftungsanlagen: Anlagen (Schacht und/oder Leitung), die für den Betrieb von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich sind.
(1) Abgasanlagen, Abgaswege und Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:
Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke einmal jährlich
Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung einmal jährlich
Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:
Abgasschornsteine oder Abgasleitungen einmal jährlich
Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung einmal alle zwei Jahre
Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie: Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung einmal alle zwei Jahre
Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasführung unter Überdruck bis ins Freie mit Abgasanlagen, die als Bestandteil der Gasfeuerungsanlage zertifiziert sind: Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung bei Neuinstallation nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre
Außenwandgasfeuerstätten:
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