umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (10)

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26 Zu §§ 53 bis 58 d (Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Störfallbeauftragter)

26.1 Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz

26.1.1 Die Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten ergibt sich für die Betreiber der in der Fuenften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz v. 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), genannten Anlagen unmittelbar aus § 53 Abs. 1. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist nicht bußgeldbewehrt. Zur Durchführung des § 53 Abs. 1 kann die Überwachungsbehörde jedoch eine (unselbständige) Ordnungsverfügung erlassen und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen.

Nach § 53 Abs. 2 kann das Staatliche Umweltamt bzw. das Bergamt (vgl. Nummer 10.7.1 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU) auch in anderen Fällen die Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter anordnen. Von dieser Befugnis soll Gebrauch gemacht werden, wenn die beim Betrieb einer Anlage zu erwartenden Immissionsschutzprobleme eine sachverständige Beratung des Anlagenbetreibers und seiner Bediensteten erfordern. Das wird beispielsweise bei Automobilfabriken und sonstigen Fahrzeugfabriken mit einer Tagesproduktion von mehr als 500 Fahrzeugen, bei größeren Papierfabriken, bei Anlagen zur Herstellung von Autoreifen und bei Maschinenfabriken mit mehr als 1000 Beschäftigten zu bejahen sein. Der Verstoß gegen eine Anordnung nach § 53 Abs. 2 kann nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, die Anordnung kann jedoch mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden.

26.1.2 Für Anlagen, die zu einem nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, wird auf Nummer 5 Abs. 1 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15.6.2000 (SMBl. NRW. 283) verwiesen.

Die Eintragung eines Standorts in das Register nach Artikel 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung ist auch im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach § 6 der 5. BImSchV zu berücksichtigen (Nummer 5 Abs. 2d. o.g. Erlasses).

26.1.3 Unberührt bleibt die dem Betreiber nach anderen gesetzlichen Vorschriften obliegende Pflicht, für sonstige Bereiche des Umweltschutzes Betriebsbeauftragte zu bestellen (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz - vgl. §§ 21a ff. WHG; Betriebsbeauftragter für Abfall - vgl. §§ 54, 55 KrW-/AbfG). Werden derartige Betriebsbeauftragte neben einem oder mehreren Immissionsschutzbeauftragten bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu sorgen (§ 55 Abs. 3). Grundsätzlich können jedoch der bzw. die Immissionsschutzbeauftragten - bezogen auf den Bereich Umweltschutz - zugleich auch Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz oder/und Betriebsbeauftragte für Abfall sein, sofern die hierfür jeweils erforderlichen Qualifikationen (Fachkunde und Zuverlässigkeit - vgl. Nummer 26.1.5 -) vorliegen und nach den Umständen des Einzelfalles (Art und Größe des Betriebes usw.) die ordnungsmäßige Erfüllung der den Betriebsbeauftragten nach Immissionsschutzrecht, Wasserrecht oder/und Abfallrecht obliegenden Aufgaben sichergestellt ist.

26.1.4 Der Immissionsschutzbeauftragte nimmt seine Aufgaben (§ 54) auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Anlagenbetreiber wahr. Er hat keine hoheitlichen Befugnisse. Soweit der Betreiber keinen Störfallbeauftragten nach Nummer 26.2 dieses RdErl. bestellt hat, erstrecken sich die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten auch auf den Bereich der Anlagensicherheit.

Adressat für behördliche Maßnahmen ist stets der Anlagenbetreiber. Nimmt der Immissionsschutzbeauftragte die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, kann lediglich vom Anlagenbetreiber aufgrund des § 55 Abs. 2 Satz 2 die Bestellung eines anderen Immissionsschutz-beauftragten verlangt werden. Lässt der Anlagenbetreiber dem Immissionsschutzbeauftragten nicht die erforderliche Unterstützung zukommen, kann die Überwachungsbehörde eine (unselbständige) Ordnungsverfügung zur Durchsetzung des § 55 Abs. 4 erlassen und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzen.

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