umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (2)

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4.4.5 Verwertung

Abfälle werden verwertet, wenn sie - ggf. nach einer Behandlung stofflich oder energetisch genutzt werden. Eine Verwertung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die Nutzung lediglich nachgeordneter Zweck eines hauptsächlich auf Beseitigung ausgerichteten Vorgangs ist. Die Verwertung kann

4.4.5.1 Die Verwertung ist nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

Die Verwertung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit dem formellen und materiellen Recht steht. Das bedeutet unter anderem, dass eine Verwertung insbesondere die stoffbezogenen Anforderungen des KrW-/AbfG erfüllen muss ( § 9 Satz 2 KrW-/AbfG). Danach darf die Verwertung insbesondere nicht zu einer Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf führen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 letzter Teilsatz KrW-/AbfG). Sollen Abfälle z.B. in einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage verwertet werden, muss sich deren Genehmigung nach Art und Umfang auf den Einsatz dieser Stoffe erstrecken. Handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, müssen bei der Verwertung die Pflichten aus § 22 Abs. 1 und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sein.

Für die Zulässigkeit der Verwertung ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Verwertung schadlos erfolgt. Während mit dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwertung in erster Linie Anforderungen an das eingesetzte Verfahren gestellt werden, ist das Merkmal der Schadlosigkeit vornehmlich auf die Umweltverträglichkeit der Verwertungsart oder des Verwertungsproduktes bezogen. So kann sich z.B. die Verwertung von Abfällen im Hinblick darauf als problematisch erweisen, dass in das aus der Verwertung gewonnene Produkt erheblich mehr Schadstoffe eingehen, die bei der Verwendung oder bei einer späteren Entsorgung zu größeren Umweltbelastungen führen können, als dies bei der Herstellung des gleichen Produkts aus primären Rohstoffen der Fall wäre.

Der Begriff "schadlos" bedeutet nicht, dass eine Verwertungsmaßnahme überhaupt keine Auswirkungen auf die Umwelt haben darf. Es ist vielmehr eine relative Schadlosigkeit im Vergleich mit möglichen Vermeidungs-, anderen Verwertungs- oder möglichen Beseitigungsmaßnahmen gemeint.

4.4.5.2 Die Verwertung der Abfälle kommt nur in Betracht, wenn und soweit sie technisch möglich und zumutbar ist.

Technisch möglich ist die Verwertung, wenn ein praktisch geeignetes Verfahren zur Verfügung steht. Das ist auch der Fall, wenn ein Verfahren einsetzbar ist, das eine vorherige Aufbereitung der Abfälle erfordert. In derartigen Fällen umfasst die Verwertungspflicht die Durchführung von Aufbereitungsmaßnahmen.

Zumutbar ist die Verwertung von Abfällen stets dann, wenn sie anderen Betreibern möglich ist und der damit verbundene Aufwand nicht dazu führt, dass die mit dem Betrieb der Anlage erzeugten Produkte nicht mehr zu einem marktfähigen Preis abgesetzt werden können.

4.4.6 Beseitigung

Kommt eine Verwertung der Abfälle nicht in Betracht und liegen auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Vermeidung nicht vor, dürfen die Abfälle beseitigt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

4.4.6.1 Dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit kommt im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 eine selbständige materielle Bedeutung zu. Aus ihm ist der Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Entsorgungsart eines Abfalls abzuleiten.

4.4.6.2 Soweit die Beseitigung von Abfällen mit Nachteilen für das Wohl der Allgemeinheit verbunden und deshalb als Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht anzuerkennen ist, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Vermeidung der Abfälle in Betracht kommt (vgl. Nummer 4.4.4). Soweit die Abfälle weder vermieden noch verwertet werden können und auch das Wohl der Allgemeinheit ihrer Beseitigung entgegensteht, hat die zuständige Behörde die beantragte Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu versagen.

4.5 In Absatz 1 Nr. 4 ist das Gebot zur Wärmenutzung festgeschrieben. Dieses Gebot ist gegenüber den Pflichten der Nummern 1 bis 3 nachrangig. Es gilt nur für die Betreiber der Anlagen, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bezeichnet werden (vgl. § 8 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November 1990, BGBl. I S. 2545, 2832, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000, BGBl. I S. 632). Im Übrigen werden Einzelheiten in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.

4.6 Nach § 5 Abs. 3 gelten bestimmte Pflichten des Betreibers auch nach der Betriebseinstellung. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob für den Betrieb der Anlage eine wirksame Genehmigung erteilt worden war oder nicht. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Betriebseinstellung Folge behördlicher Maßnahmen, einer Entscheidung des Betreibers oder sonstiger Umstände (z.B. höhere Gewalt) ist.

4.6.1

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