umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (7)

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18 Zu §§ 24 und 25 (Anordnungen im Einzelfall, Untersagung)

18.1 Zuständig für Anordnungen auf Grund des § 24 und für Untersagungsverfügungen nach § 25 sind gemäß Nummern 10.2.1 und 10.2.2 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU die Staatlichen Umweltämter bzw. bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, die Bergämter.

18.1.1 Eine abweichende Zuständigkeit gilt bei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen der Eisenbahnen des Bundes. Gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) überwacht das Eisenbahn-Bundesamt, dass diese Anlagen allen gesetzlichen Anforderungen und damit auch denen des Immissionsschutzrechts genügen. Als Spezialvorschrift geht § 4 Abs. 2 AEG Zuständigkeitsregelungen in anderen Gesetzen vor.

Zu den Betriebsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 AEG gehören gemäß der gesetzlichen Definition in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG die Schienenwege der Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen. Durch den Begriff erfasst werden alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.

Die Zuständigkeit für die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen bei Eisenbahnen, die nicht im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehen, folgt den allgemeinen Grundsätzen.

18.1.2 Nebenanlagen und Nebenbetriebe an Bundesautobahnen (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 4 und 5 FStrG) sind trotz der Ausnahme in § 3 Abs. 5 Nr. 3 Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für sie gilt aber § 4 FStrG.

18.2 Dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen können auch Eingriffsermächtigungen in anderen Gesetzen dienen. Diese Ermächtigungen sind in der Regel neben §§ 24, 25 selbständig anwendbar. Hierbei sollen die zuständigen Behörden sich untereinander abstimmen, wobei eine koordinierende Behörde, in der Regel die sachnähere Behörde, zu bestimmen ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei einer Mehrheit von Behördenzuständigkeiten keine Vollzugsdefizite entstehen.

18.3 Anordnungen nach §§ 24, 25 können sich nicht unmittelbar auf die Beschaffenheit und den Betrieb von Kraftfahrzeugen beziehen. Die durch Kraftfahrzeuge von Kunden, Betriebsangehörigen, Besuchern und sonstigen Personen verursachten Immissionen können aber auch einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 zuzurechnen sein (vgl. Nr. 2.2 dieses RdErl.). Das ist immer dann der Fall, wenn die Immissionen wesentlich durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage verursacht werden. Hält ein Anlagenbetreiber beispielsweise private Flächen zum Parken, Aufladen etc. für Kunden und andere Personen bereit, so sind die dabei entstehenden Geräusche in der Regel als Emissionen der Anlage anzusehen (vgl. auch Nummer 7.4 Ta Lärm). Insoweit sind Anordnungen nach §§ 24, 25 zulässig; sie müssen jedoch anlagebezogen und für den Betreiber erfüllbar sein.

18.4 Die Eingriffsvoraussetzungen des § 24 und die Grenzen behördlichen Eingreifens ergeben sich aus § 22 und den jeweiligen Rechtsverordnungen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel dürfen keine Maßnahmen verlangt werden, die im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck unangemessene wirtschaftliche Aufwendungen zur Folge haben würden.

18.5 Sollen Maßnahmen angeordnet werden, die nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftig sind, hat das Staatliche Umweltamt oder das Bergamt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde vor der Anordnung zu beteiligen und ihr gegebenenfalls nach der Anordnung eine Ausfertigung der Verfügung zu übersenden.

18.6 Die Untersagungsermächtigung in § 25 Abs. 1a entspricht der Regelung des § 20 Abs. 1a für genehmigungsbedürftige Anlagen. Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1a nur für solche nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen eröffnet ist, die zumindest Teil eines Betriebsbereichs (dazu Nummer 2.3 des RdErl.) sind und gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Im Übrigen wird auf die Nummer 15.2 des RdErl. hingewiesen.

19 Zu §§ 26 bis 29 (Ermittlung von Emissionen und Immissionen)

19.1 Die §§ 26 ff betreffen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen, wobei die Ermittlung entgegen den Überschriften der §§ 26, 28 und 30 u.U. auch durch andere Feststellungen als Messungen (z.B. durch Berechnungen) vorgenommen werden kann.

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