VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (3)
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3.9 Allgemeines
3.9.1 Gemäß § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV hat der Antragsteller der Genehmigungsbehörde außer den vorgenannten Unterlagen eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Die Kurzbeschreibung ist für die Auslegung geeignet, wenn der u. U. betroffene Bürger aus ihr entnehmen kann, welche Gefahren, erhebliche Nachteile und erheblichen Belästigungen von dem Betrieb der Anlage ausgehen können, insbesondere mit welchen Immissionen (nach Art und Umfang) er zu rechnen hat.
Soweit die Kurzbeschreibung diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller aufzufordern, eine entsprechend verbesserte Kurzbeschreibung vorzulegen.
Der Antragsteller hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind (§ 4 Abs. 3 der 9. BImSchV).
3.9.2 Die Zeichnungen und Pläne sollen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein oder durch ein besonderes Verfahren genügend verschleißfest gemacht sein. Bauvorlagen müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauPrüfVO entsprechen.
Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollen den DIN-Normen entsprechen. Auf den Zeichnungen - außer auf der schematischen Darstellung nach Nr. 3.4 - soll der Maßstab und auf den Plänen - außer auf dem Plan nach Nr. 3.7 - sollen der Maßstab und die Nordrichtung eingezeichnet sein.
3.9.3 Der Antrag und die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller oder einem Vertretungsberechtigten und im Falle des § 65 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803), - SGV. NW. 232 - auch vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Außer im Falle des § 65 BauO NW kann von der Unterschrift der Antragsunterlagen abgesehen werden, wenn diese gestempelt sind.
3.9.4 Gemäß § 10 Abs. 2 BImSchG sind Unterlagen, soweit sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Dem Antragsteller ist ggf. bei der Vorbesprechung zu empfehlen, die Unterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, in einem besonderen verschlossenen Umschlag vorzulegen. Daneben muß gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG der Inhalt der Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß Dritten eine Beurteilung möglich ist, ob und In welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Diese Beschreibung ist bei der Auslegung statt der Unterlagen zur Einsicht auszulegen.
Enthält die nach § 4 Abs. 2 oder 9. BImSchV vorzulegende Sicherheitsanalyse (vgl. Nr. 3.8.4) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist vom Antragsteller die Vorlage einer für die Auslegung geeigneten Fassung der Sicherheitsanalyse zu verlangen. In dieser Fassung sind ausschließlich die geheimzuhaltenden Teile durch Beschreibungen zu ersetzen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG entsprechen.
4 Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit (§ 7 der 9. BImSchV)
4.1 Die für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zuständige Stelle der Genehmigungsbehörde (Verfahrensstelle) hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 6 der 9. BImSchV). Sie hat weiterhin unverzüglich nach Eingang des Antrags - in der Regel innerhalb von einer, bei schwierig zu beurteilenden Vorhaben oder umfangreichen Unterlagen jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen - zu prüfen, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, d.h. ob sie ausreichen, um die öffentliche Bekanntmachung einleiten (§ 8 Abs. 1 der 9. BImSchV) und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen beurteilen zu können, und ob sie den Anforderungen der Nr. 3 dieses Erlasses entsprechen. Soweit hierzu die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erforderlich ist, ist innerhalb der genannten Fristen ein Termin zur Klärung der offenen Fragen anzuberaumen. Nach Abschluß der Prüfung ist das Ergebnis dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
Reichen die Unterlagen nicht aus, so ist von einer Rücksendung des Antrags abzusehen, vielmehr ist dem Antragsteller unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich ggf. von einer geeigneten Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer) beraten zu lassen, eine angemessene Frist (höchstens drei Monate) zur Ergänzung der Unterlagen zu setzen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV), es sei denn, der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die Frist aus besonderen Gründen nicht einzuhalten war. Hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen. Sobald die eingereichten Unterlagen dies zulassen, ist mit der sachlichen Prüfung zu beginnen.
(Stand: 21.02.2020)
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