VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (8)

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Erläuterungen zum Ausfüllen der Antragsformulare

( 1) Der Antrag ist an die Genehmigungsbehörde zu richten; die Genehmigungsbehörde ergibt sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO AItG) vom 6. Februar 1973 (GV. NW. S. 66) - SGV. NW. 28-.

( 2) 4. BImSchV = Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059).

( 3) Der Antrag und die Unterlagen zur Erläuterung des Antrags sind regelmäßig in sieben, sofern das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Genehmigungsbehörde ist, in sechs Ausfertigungen vorzulegen. Die bautechnischen Nachweise (§ 5 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 - GV. NW. S. 774/SGV. NW. 232 -) sind regelmäßig in zwei Ausfertigungen vorzulegen.

Die Zeichnungen und Pläne sollen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt oder durch ein besonderes Verfahren genügend verschleißfest gemacht sein. Bauvorlagen müssen § 1 Abs. 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen entsprechen. Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollen den DIN-Normen entsprechen. Auf den Zeichnungen - außer auf der schematischen Darstellung nach Nr. 3.4 - soll der Maßstab und auf den Plänen - außer auf dem Plan nach Nr. 3.7 sollen der Maßstab und die Nordrichtung eingezeichnet sein.

Der Antrag und - abgesehen von dem in Satz 2 genannten Fall - auch die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller oder einem Vertretungsberechtigten und im Falle des § 65 BauO NW auch vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Außer im Falle des § 65 BauO NW kann von der Unterschrift der Antragsunterlagen abgesehen werden, wenn diese gestempelt sind.

( 4) Bei ortsfesten Anlagen ist eine amtliche topographische Karte (in der Regel in einem Maßstab, der nicht größer als 1:10.000 und nicht kleiner als 1:25.000 ist) einzureichen. Die Größe der Karte soll so gewählt werden, daß sie den voraussichtlichen Einwirkungsbereich der von der Anlage ausgehenden Emissionen umfaßt. Die Rechts- und Hochwerte müssen erkennbar sein.

In der topographischen Karte ist - falls entsprechende Flächennutzungs- oder Bebauungspläne vorliegen - kenntlich zu machen, ob die Flächen, auf denen die Anlage errichtet werden soll, bebaut oder für eine Bebauung vorgesehen sind, gegebenenfalls welche bauliche Nutzung dieser Flächen zulässig ist. Soweit es dem Antragsteller möglich ist, soll die Karte erkennen lassen, für welche Bebauung die im voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Flächen vorgesehen sind und welche Anlagen mit gleichartigen Emissionen vorhanden sind. Soweit sinnvolle Eintragungen in die topographische Karte nicht vorgenommen werden können, sind Beikarten im geeigneten Maßstab zu benutzen.

Bei Anlagen, deren voraussichtlicher Einwirkungsbereich kleiner als 1 qkm ist, kann die Vorlage eines Stadtplanes anstelle einer topographischen Karte zugelassen werden, wenn hieraus die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben hervorgehen.

Bei ortsveränderlichen Anlagen ist der Umfang des Einwirkungsbereichs zu beschreiben1 die voraussichtlichen Einsatzorte sind anzugeben.

( 5) Bauvorlagen sind die in der Verordnung über bautechnische Prüfungen genannten Unterlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise).

Bei Anlagen, bei denen aus Gründen des Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche erforderlich ist, muß in dem Lageplan die Sicherheits- oder Freizone eingetragen sein. Sofern der Lageplan dadurch unübersichtlich würde, ist die Sicherheits- oder Freizone auf einem besonderen Blatt darzustellen (§ 2 Abs. 3 BauPrüfVO). In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung (s. ( 8) ist darzulegen, in welcher Weise die Freihaltung der Sicherheitszone gewährleistet werden soll.

( 6) Aus dieser Beschreibung (einschließlich der dazugehörenden Unterlagen) müssen unter Anknüpfung an die nach Nr. 2.4 erfolgte Bezeichnung der Anlage und die im Zusammenhang damit vorgenommene Benennung der Anlagenteile im einzelnen hervorgehen:

  1. alle die Kapazität und Leistung der Anlage und ggf. der Anlagenteile kennzeichnenden Größen, b) die Art der in der Anlage bzw. den Anlageteilen verwendeten Apparate,
  2. Art und Menge der Einsatzstoffe, der Zwischen-, Neben- und Endprodukte sowie der Reststoffe und Abfälle,
  3. die vorgesehenen Betriebszeiten (einschichtig oder mehrschichtig),
  4. als Ergänzung der nach Nummer 3.4 geforderten schematischen Darstellungen

In einem besonderen Teil (s. Nr. 3.3.1 ff. des RdErl.) ist Aufschluß über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu geben und sind die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verminderung und zur Messung der Emissionen zu erläutern. Hinsichtlich der Luftverunreinigungen sind anstatt einer formlosen Beschreibung für alle in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen, auch für Feuerungsanlagen, die Teile von Dampfkesselanlagen sind, die Formulare

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