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Regelwerk; Immissionsschutz

GDIG - Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2010 S. 717; 19.01.2012 S. 89 12; 05.04.2017 S. 218 17; 03.12.2020 S. 876 20; 16.03.2022 S. 285 22)
Gl.-Nr.: 2129-44



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes 20

(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für

  1. den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur und
  2. eine Verbesserung der interoperablen Nutzung von Geodaten in Schleswig-Holstein.

(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Umsetzung der Nationalen Geoinformations-Strategie.

§ 2 Anwendungsbereich 12 20

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.

(2) Geodatenhaltende Stellen nach Absatz 1 sind die Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310).

(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, denen nach § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereitstellen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. den Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätig keit;
  2. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden;
  3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden.

(5) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799, 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 3 Allgemeine Begriffe 20

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodaten,
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse- und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(6) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(8) Zugang ist die Weitergabe von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnenen Geodaten und das Einräumen der Möglichkeit, diese Daten einzusehen oder abzurufen.

(9) Verarbeitung ist neben den Artikel 4 Nummern 2 und 5 der Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 2 genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 12 20

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein,
  2. sie liegen in elektronischer Form vor,
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
      aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt,
      bb) sind bei einer solchen eingegangen oder

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