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GDIG - Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2010 S. 717; 19.01.2012 S. 89 12; 05.04.2017 S. 218 17; 03.12.2020 S. 876 20; 16.03.2022 S. 285 22)
Gl.-Nr.: 2129-44
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Umsetzung der Nationalen Geoinformations-Strategie.
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.
(2) Geodatenhaltende Stellen nach Absatz 1 sind die Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310).
(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, denen nach § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereitstellen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
(5) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799, 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse- und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(8) Zugang ist die Weitergabe von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnenen Geodaten und das Einräumen der Möglichkeit, diese Daten einzusehen oder abzurufen.
(9) Verarbeitung ist neben den Artikel 4 Nummern 2 und 5 der Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 2 genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 12 20
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(Stand: 19.04.2022)
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