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Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Thüringen -
Vom 15. Juli 2009
(ThürStAnz Nr. 32 vom 10.08.2009 2009 S. 1357)
Az.: 42-60320
Auf der Grundlage von § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78) wird festgesetzt:
I.
In Thüringen gelten die in anderen Bundesländern nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen als bekannt gegeben. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) verzichtet für Stellen nach § 26 BImSchG mit Sitz außerhalb Thüringens mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auf eine Zweitbekanntgabe.
Damit können in Thüringen neben den vom TMLNU nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen auch die von anderen Bundesländern hierfür bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG durchführen, sofern sie die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten. Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes der Stelle.
II. Nebenbestimmungen
1. Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der im Sitzland der Stelle entsprechend benannten Personen durchzuführen. Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Ermittlungen nach dieser Verfügung durchführt, ist den jeweiligen Aufgaben entsprechend regelmäßig zu schulen und fortzubilden.
2. Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle durchführen zu lassen. Eine Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messplan zu begründen.
3. Die gerätetechnische Ausstattung ist dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Für Ermittlungen in Thüringen dürfen nur ordnungsgemäß gewartete, kalibrierte und sofern erforderlich, auf nationale Normale rückgeführte Messeinrichtungen eingesetzt werden.
4. Bei Emissionsmessungen im Bereich Luft ist der zuständigen Überwachungsbehörde vor Messbeginn eine Messplanung und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) der Messtermin vorzulegen. Dabei gelten folgende Fristen:
Bei angeordneten Immissionsmessungen im Bereich Luft ist das Messkonzept rechtzeitig mit der TLUG abzustimmen.
Bei Messungen in den Bereichen Geräusche/Erschütterungen ist es ausreichend der zuständigen Überwachungsbehörde das Datum der Messung rechtzeitig vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Messtermin, mitzuteilen.
5. Berichte über Ermittlungen im Sinne dieser Erlaubnis sind nach den jeweils gültigen bundeseinheitlichen Mustermessberichten anzufertigen. Die Messberichte sind der Überwachungsbehörde sowie der TLUG zu übersenden.
6. Beauftragte des TMLNU und der TLUG sind berechtigt, an den Ermittlungen gemäß Bekanntgabeumfang teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu prüfen.
7. Die Unterlagen über durchgeführte Ermittlungen sind auf Verlangen dem TMLNU oder der TLUG vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere auch Rohdaten und Ermittlungsprotokolle. Die Kosten der Überprüfung trägt die bekannt gegebene Stelle.
8. Das zum Nachweis der Kompetenz der Messstelle erforderliche Qualitätsmanagementhandbuch auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 ist bei den Ermittlungen anzuwenden und ständig fortzuschreiben. Die mit der jeweiligen Messaufgabe betrauten Personen müssen sich ständig, insbesondere jedoch vor Messbeginn, mit den einschlägigen Qualitätssicherungsvorschriften vertraut machen. Die für die jeweilige Messaufgabe erforderlichen Qualitätssicherungsvorschriften sind den Messtechnikern in der aktuellen Fassung auszuhändigen und bei den Messungen mitzuführen.
Den Beauftragten des TMLNU beziehungsweise der TLUG ist auf Anforderung die Einsichtnahme in die Qualitätssicherungsunterlagen zu gewähren.
9. Eine für den Bereich Luft bekannt gegebene Stelle hat regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen vorzunehmen.
10. Die Stelle hat auf eigene Kosten an anerkannten Ringversuchen oder entsprechenden Maßnahmen der Qualitätssicherung teilzunehmen. Unselbständige Außenstellen sind in angemessenem Umfang in die Teilnahme an Ringversuchen einzubeziehen.
11. Es ist der Stelle nicht gestattet, Aufträge von Anlagenbetreibern für Ermittlungen entsprechend dem Bekanntgabeumfang nach Abschnitt I anzunehmen, wenn sie in der gleichen Sache bereits für den Anlagenbetreiber beratend tätig gewesen ist oder bei dessen Betrieb (z.B. als Immissionsschutzbeauftragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat. Dies gilt auch für Aufträge von Anlagenbetreibern mit denen die Messstelle personal- oder kapitalmäßig oder sonst geschäftlich in einer Weise verflochten ist, die fachlich eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung mit sich bringen könnte.
III. Widerruf, nachträgliche Nebenbestimmung und Wirksamwerden
1. Die Ermittlungserlaubnis für Thüringen steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn
(Stand: 06.07.2018)
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