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Vollzugshinweise "Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigungen und vorzeitigen Beginn"
Stand: 19.04.2023
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de)
1. Allgemeines
Mittels Umlaufbeschluss Nr. 04/2022 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) die Ausschüsse für Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) sowie anlagenbezogenen Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) gebeten, kurzfristig eine gemeinsame Adhoc-AG zur stärkeren Nutzung der Instrumente des vorzeitigen Beginns und der Teilgenehmigung für Verfahrensbeschleunigungen einzurichten. Die vorliegende Vollzugshilfe ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Adhoc-Arbeitsgruppe.
Die Arbeitshilfe baut auf den Ausführungen im Genehmigungsleitfaden NRW "Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz" (Stand September 2021) zu den §§ 8 und 8a BImSchG auf.
2. Abgrenzung der Instrumente Teilgenehmigung, vorzeitiger Beginn und Vorbescheid
Sowohl eine Teilgenehmigung ( § 8 BImSchG), als auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns ( § 8a BImSchG) und die Erteilung eines Vorbescheides ( § 9 BImSchG) können im Einzelfall zu einer schnelleren Verwirklichung eines Vorhabens beitragen.
Für die zügige Realisierung eines Vorhabens sollte bereits zu Beginn des Projektes das Genehmigungsverfahren als fester Bestandteil in der Projektplanung berücksichtigt werden. Je nach Wahl des Instrumentes zur Beschleunigung des Verfahrens können sich für die Erlangung der Genehmigung Vorteile ergeben. Es empfiehlt sich, die Genehmigungsbehörde sehr frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Folgende Aspekte können insbesondere für die Ausgestaltung des Verfahrens ausschlaggebend sein:
Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG
In einem Teilgenehmigungsverfahren wird eine Vollgenehmigung in Teilgenehmigungen aufgeteilt. Eine Teilgenehmigung kann in jedem Verfahren erteilt werden, in dem eine genehmigungsbedürftige Anlage einer Vollgenehmigung bedarf. Mit der ersten Teilgenehmigung wird die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens festgestellt (feststellender Teil der Genehmigung) und der beantragte Projektabschnitt abschließend genehmigt (gestattender Teil der Genehmigung). Mit Erhalt der Teilgenehmigung kann die Antragstellerin mit der Errichtung und eventuell dem Betrieb des genehmigten Projektabschnittes beginnen.
Teilgenehmigungen bieten sich an, um komplexe oder umfangreiche Genehmigungsverfahren zu strukturieren. Die Teilgenehmigung eröffnet insbesondere die Möglichkeit, Großvorhaben, deren Errichtung sich über eine längere Zeit erstreckt, abschnitts- bzw. stufenweise zu genehmigen (gestuftes Verfahren). In diesem Fall ergeht kein punktueller Zulassungsakt, sondern es findet eine mitlaufende Verwaltungskontrolle statt.
Das gestufte Verfahren hat den Vorteil, dass im ersten Antrag auf Teilgenehmigung die Antragsunterlagen nur für den zu genehmigenden ersten Abschnitt des Vorhabens vollständig eingereicht werden müssen und noch nicht für das Gesamtvorhaben (Vollantrag). Hinzu kommen die Unterlagen zur Feststellung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit (siehe auch Ziffer 3.5.1).
Für die nachfolgenden Teilgenehmigungen können die jeweiligen Antragsunterlagen im Rahmen des Projektfortschritts erstellt werden und müssen zeitlich nicht vor den entsprechenden Detailplanungen vorgelegt werden. Vorteilhaft ist dabei auch, dass eventuelle Änderungen, die sich bei den Detailplanungen zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, in nachfolgenden Teilgenehmigungsanträgen mit dargestellt und bei deren Genehmigung berücksichtigt werden können.
Für die Behörde besteht ein Vorteil dieser Vorgehensweise darin, dass sie frühzeitig in die Planung und stufenweise Umsetzung des Verfahrens eingebunden ist. So kann die Behörde sinnvolle Abgrenzungen und die Anzahl der geplanten Teilgenehmigungen sowie den zeitlichen Ablauf des Gesamtverfahrens bis zur letzten Teilgenehmigung mitgestalten.
Ab dem zweiten Antrag auf Teilgenehmigung müssen die vorherigen Antragsunterlagen fortgeschrieben werden, so dass mit dem letzten Teilgenehmigungsantrag alle Teilgenehmigungsanträge zusammen einem Vollantrag entsprechen. In der Erstellung und Prüfung der aufeinander aufbauenden Teilgenehmigungsanträge entwickeln sich Routinen und i.d.R. werden dadurch Nachforderungen oder der Austausch von Unterlagen bei Teilgenehmigungen insgesamt weniger.
Plant die Antragstellerin ein Projekt von vornherein in Teilgenehmigungen, erstellt die für die erste Teilgenehmigung erforderlichen Unterlagen direkt zu Beginn und reicht den ersten Teilgenehmigungsantrag entsprechend früh ein, ist mit dem Instrumentarium des Teilgenehmigungsantrages ein erheblicher Zeitgewinn für das Projekt insgesamt möglich.
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG ist ein eigenständiges Verfahren, das innerhalb des Genehmigungsverfahrens nach §§ 4, 8, 16 oder 23b BImSchG auf Antrag durchgeführt werden kann. Im Rahmen der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Maßgabe des § 8a
(Stand: 06.09.2023)
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