Regelwerk, Immissionsschutz |
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 sowie zur
elektronischen Kommunikation nach § 23 des TEHG - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 16. Januar 2006
(BAnz. Nr. 14 vom 20.01.2006 S. 229)
Das Umweltbundesamt schreibt hiermit gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 23 TEHG, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert worden ist, vor, dass der Verantwortliche ( § 3 Abs. 5 TEHG) einer Anlage, die dem Anwendungsbereich des TEHG unterfällt, für den Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach § 10 Abs. 1 TEHG einschließlich der zugehörigen Informationen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 die vom Umweltbundesamt für die jeweiligen Verfahren veröffentlichten elektronischen Formulare zu benutzen hat. Die Kommunikation hat auf elektronischem Weg gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamts zu erfolgen.
Die elektronischen Formulare und die Erfordernisse, die vom Betreiber für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamts http:/ /www.dehst.de bekannt gegeben und zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit über die E-Mail-Adresse emissionshandel@uba.de oder unter Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Telefon: +49 (0) 30 89 03-50 50, Telefax: +49 (0) 30 89 03-50 10 weitere Informationen zu erhalten.
Die Bekanntmachung des Umweltbundesamts vom 20. Juli 2004 (BAnz. S. 16 457) wird hiermit aufgehoben.
(Stand: 10.02.2021)
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