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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Vom 20. Februar 2023
(BGBl. I Nr. 47 vom 24.02.2023 EU)



Es verordnet

die Bundesregierung und

Artikel 1
Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030

Die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:

" § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

§ 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr".

b) Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage

Abschnitt 5a
Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
(zu § 18 des Gesetzes)

§ 8c Berichterstattung Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten

§ 8d Einreichung eines Überwachungsplanes".

2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe " §§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Flüssige Biobrennstoffe:
Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;
"1. flüssige Biobrennstoffe:
flüssige Biobrennstoffe nach Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung."

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Biomasse-Brennstoffe:
Biomasse-Brennstoffe nach Artikel 3 Nummer 21a der Monitoring-Verordnung."

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Biokraftstoffe:
Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung;
"2. Biokraftstoffe:
Biokraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 23 der Monitoring-Verordnung."

d) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2c eingefügt:

"2a. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2b. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung.

2c. Drittstaat:
ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist."

e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Monitoring-Verordnung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/ 87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

4. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 bis 4 ersetzt:

alt neu
§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe

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(Stand: 13.03.2023)

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