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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vom 15. Januar 2025
(BGBl. I vom 20.01.2025 Nr. 12)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), von denen § 4 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) neu gefasst wurde:

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie".

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "1,20 Euro" durch die Angabe "1,40 Euro" ersetzt.

3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.3 wird die folgende Nummer 1.4 eingefügt:

Nr. Bezeichnung Anzahl der
Arbeitswerte
"1.4 Ablehnung Absatz 5a eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 25,0".

b) Die Nummern 3.3 bis 3.14 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)

1,5

3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)

1,5

3.5 Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)

10,0

3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung

5,0

3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung

30,0

3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)

3,0

3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)

8,0

3.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG)

2,0

3.10 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG)

2,0

3.11 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG)

8,0

3.12 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)

7,0

3.13 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute

0,8

3.13.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal

35,0

3.13.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal

45,0

3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute

0,8

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