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BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
Vom 16. Februar 2005
(BGBl. I Nr. 11 vom 24.02.2005 S. 258, ber. 18.03.2005 S. 896; 12.12.2007 S. 2873 07a; 29.07.2009 S. 2542 09; 03.10.2012 S. 2108 12; 21.01.2013 S. 95 13)
Gl.-Nr.: 791-8-1
Abschnitt 1
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
(1) Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis | Steinpilz |
Cantharellus spp. | Pfifferling - alle heimischen Arten |
Gomphus clavatus | Schweinsohr |
Lactarius volemus | Brätling |
Leccinum spp. | Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten |
Morchella spp. | Morchel - alle heimischen Arten |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 44 Absatz 1 Nummerr. 1 und 3 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der § § 6, 7 und 12 gelten nicht für
Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
§ 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten 09
(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:
Castor canadensis | Amerikanischer Biber |
Chelydra serpentina | Schnappschildkröte |
Macroclemys temminckii | Geierschildkröte |
Sciurus carolinensis | Grauhörnchen. |
Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Es ist verboten,
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte 05 09 13
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
(Stand: 16.03.2021)
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