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LWaldG - Landeswaldgesetz
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes
- Berlin -
Vom 16. September 2004
(GVBl. Nr. 40 vom 28.09.2004 S. 391; 11.07.2006 S. 819 06; 04.02.2016 S. 26 16, ber. S. 55 *)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es,
§ 2 Waldbegriff
(zu § 2 des Bundeswaldgesetzes)
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Zum Wald gehören darin gelegene
(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten
§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten
(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes
Erster Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen
des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
§ 4 Forstliche Rahmenplanung
(zu § 7 des Bundeswaldgesetzes)
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (Anlage der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.
(Stand: 04.12.2018)
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