Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Grünanlagengesetzes
- Berlin -

Vom 10. Juli 2024
(GVBl. Nr. 28 vom 20.07.2024 S. 475)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. "Die Bezirksverwaltung kann in Gebieten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. Im Übrigen kann die Bezirksverwaltung zum Schutz der Anlage, von Anlagenteilen oder zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "erfordert" ein Komma und die Wörter "hinreichende Vorsorge zum Schutz der Anlage und der Anlagenbesucher getroffen wird" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Anlage" die Wörter "oder eine geringere Gefährdung oder Störung der Anlagenbesucher" eingefügt.

cc) In Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort "Auflage" durch das Wort "Nebenbestimmungen" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit nach den Nummern 1 bis 7 darstellt."

bb) Satz 2

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt. "(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  3. eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 5 Satz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 241712


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion