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VwV Flurneuordnung und Naturschutz - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Mai 2015
(GABl. Nr. 7 vom 29.07.2015 S. 451; 17.07.2016 S. 564 16)
- Az.: 46-8871.00 -
1 Der landschaftspflegerische Auftrag der Flurneuordnung
1.1 Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Ziele
Landschaftspflegerische Aufgabe der Flurneuordnung nach § 37 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) ist es, bei der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes die Struktur sowie die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Landschaft zu erhalten und zu entwickeln.
Dabei sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) bei der Neugestaltung eines Flurneuordnungsgebietes zu berücksichtigen (§ 2 Absatz 3 BNatSchG).
Die Flurneuordnung hat somit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes, eine pflegliche Nutzung der Naturgüter sowie die Schonung der Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu unterstützen (§ 2 Absatz 2 BNatSchG).
Die Neugestaltung in der Flurneuordnung hat in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege das Ziel, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die biologische Vielfalt sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern und zu fördern. Dabei ist sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Belangen gleichermaßen Beachtung zu schenken.
Vorstehende Ziele sind unabhängig von den nach Naturschutzrecht notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe (siehe Nummer 1.4) zu beachten.
1.2 Schaffung eines ökologischen Mehrwertes
Neben der Verbesserung der Agrarstruktur werden weitere gemeinsame Entwicklungsziele für den Naturschutz definiert, wie die Umsetzung von Natura 2000, des landesweiten Biotopverbunds einschließlich des Generalwildwegeplans, der Biotopvernetzung, der Gewässerentwicklung sowie Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes. Flurneuordnungen mit primär agrarökologischer Zielsetzung haben einen ökologischen Mehrwert zu erzielen. Dieser wird erreicht durch landschaftspflegerische Maßnahmen, die über die pflichtgemäßen Kompensationsmaßnahmen hinausgehen. Der ökologische Mehrwert ist vor Beginn einer Flurneuordnung abzuschätzen und im Laufe des Verfahrens nachzuweisen. Um einen ökologischen Mehrwert sicherzustellen, muss sich die Gemeinde vor Aufnahme der Flurneuordnung in das Arbeitsprogramm verpflichten, Flächen im Umfang von 1 % der Verfahrensfläche aus ihrer Einlage beziehungsweise durch Zukauf in der Flurneuordnung bereitzustellen. Diese Verpflichtung der Gemeinde kann abgelöst werden durch die Teilnehmergemeinschaft oder durch andere Träger mit entsprechender Flächenbereitstellung oder mit abgestimmten Naturschutzprojekten mit geringerem Flächenbedarf.
1.3 Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, der biologischen Vielfalt und des Landschaftsbildes
Bei der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft und Klima und damit auch des Lebensraums von Mensch, Tier und Pflanze die folgenden Gesichtspunkte zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu beachten:
(Stand: 24.06.2022)
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