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Regelwerk Naturschutz

LJagdG - Landesjagdgesetz
- Baden-Württemberg -

Fassung vom 1. Juni 1996
(GBl. S. 369, ber 723; 17.06.1997 S. 278; 20.11.2001 S. 605; 01.07.2004 S. 469; 14.12.2004 S. 895; 07.03.2006 S. 52; 11.10.2007 S. 473 07; 10.11.2009 S. 645 09; 25.11.2014 S. 550 14aufgehoben)


Zur Nachfolgeregelung JWMG - Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

I. Abschnitt
Das Jagdrecht

§ 1 Wirkung des Jagdrechts gegen Dritte

(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes erlangt, hat diese unverzüglich entweder dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen. Die Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle hat unverzüglich die Anzeige an den am Fundort Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm die abgelieferten Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände im Interesse des Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so sind die Gegenstände oder der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.

(2) Zur Anzeige nach Absatz 1 sind auch die Führer von Fahrzeugen verpflichtet, welche Schalenwild an- oder überfahren.

II. Abschnitt
Jagdbezirke

§ 2 Abrundung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigenjagdbesitzer) abgerundet werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Vereinbarung.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die untere Jagdbehörde die Abrundung von Amts wegen vornehmen.

(3) Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(4) Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die untere Jagdbehörde nach den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

(5) In laufende Jagdpachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, so tritt diese erst mit Beendigung des Jagdpachtverhältnisses der nicht zustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nicht zustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragsparteien in Kraft. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist.

(6) Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk hat dessen Inhaber an den Eigentümer der ungegliederten Grundflächen jährlich im Voraus eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(7) Erstreckt sich eine Abrundung auf das Gebiet mehrerer Land- oder Stadtkreise, und ist ein Einvernehmen der unteren Jagdbehörden nicht zu erzielen, so ist die obere Jagdbehörde zuständig. Abrundungen über die

Landesgrenze hinweg bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde (Absätze 1 und 2) der Bestätigung der oberen Jagdbehörde.

§ 3 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;
  3. Friedhöfe.

(2) Öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge und Einsprünge absperrbar sind, sowie Gehege oder ähnliche Einrichtungen nach § 34 des Landeswaldgesetzes und Gehege nach § 32 des Naturschutzgesetzes können durch Anordnungen der unteren Jagdbehörde ganz oder teilweise befriedet werden.

(3) Zuständig für die Anordnungen nach § 6 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde.

(4) Die untere Jagdbehörde kann, unbeschadet der Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten nach § 18, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, die Ausübung der Jagd auf Wildkaninchen, Füchse und Steinmarder und die Aneignung der gefangenen oder erlegten Tiere für eine bestimmte Zeit auch ohne Jagdschein genehmigen, wenn der Empfänger der Genehmigung im Falle einer Beschränkung auf die Fangjagd über einen Sachkundenachweis nach § 22 verfügt und bei Einbeziehung einer Jagdausübung mit Schusswaffen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Eigenjagdbezirke

(1) Die Mindestgröße der Eigenjagdbezirke beträgt 75 Hektar.

(2) Ist Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine Personenmehrheit oder eine juristische Person und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger (§ 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetz) oder durch bestätigte Jagdaufseher (§ 25 des Bundesjagdgesetzes und § 30 dieses Gesetzes) ausgeübt, so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der von dem Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird. Die untere Jagdbehörde kann dem Verfügungsberechtigten hierzu eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten des Verfügungsberechtigten treffen. Als Jagdausübungsberechtigte dürfen auf Jagdbezirken bis zu 250 Hektar nicht mehr als drei Personen und für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere Person zugelassen werden.

(3) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung der im § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken beschränken.

§ 5 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Einem Antrag auf Zusammenlegung zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümern gestellt wird, die zusammen über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(2) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbstständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) ist zuzulassen, wenn die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat und auf jedem Teil eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung möglich ist.

(3) Zuständig für die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde, bei Gemeinden verschiedener Land- oder Stadtkreise die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde.

§ 6 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Staates; die Aufsicht wird von der unteren Jagdbehörde ausgeübt.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Mindestforderungen für die Satzungen aufstellen, Vorschriften über die Einberufung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erlassen und das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke regeln. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zur Aufstellung einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die untere Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen.

(3) Für gemeinschaftliche Jagdbezirke, die durch Zusammenlegung (§ 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) entstanden sind, kann der Jagdvorstand, vorbehaltlich der Wahl durch die Jagdgenossenschaft, von der zuständigen Jagdbehörde bestimmt werden.

(4) Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

(5) Durch Beschluss der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft dem Gemeindevorstand mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(6) Gemeindevorstand im Sinne dieses Gesetzes und des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Gemeinderat. Die Kosten seiner Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

§ 7 Hegegemeinschaften

Die Jagdbehörden wirken auf die Bildung von Hegegemeinschaften nach § 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hin, wenn dies aus hegerischen Gründen geboten ist. Entspricht eine Hegegemeinschaft nach ihrer räumlichen Abgrenzung den Erfordernissen der Hege, so ist sie von der unteren Jagdbehörde auf Antrag zu bestätigen.

III. Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 8 Jagdpacht

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Diese darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil die Mindestgröße von 75 Hektar bei Eigenjagdbezirken und von 250 Hektar bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken haben und jeweils eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung möglich ist. Der Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks ist zuzustimmen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient und die Pachtdauer diejenige des angrenzenden Jagdbezirks nicht übersteigt.

(2) Die untere Jagdbehörde kann für besondere Einzelfalle Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen. Solche Ausnahmen sind auf bestimmte Jagdpachtflächen zu beschränken. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Jagdpachtfläche oder deren größerer Teil liegt.

(3) Jede Änderung eines Pachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb der Frist von einem Monat anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.

§ 9 Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter, die nebeneinander in einem Jagdbezirk zugelassen werden können (Mitpacht), wird bei Jagdbezirken bis 250 Hektar auf drei beschränkt. In größeren Jagdbezirken kann für jede weitere angefangene 100 Hektar je ein weiterer Pächter zugelassen werden. Dies gilt auch für verpachtete Teile eines Jagdbezirks (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes).

(2) Jagdpacht im Sinne der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes ist auch die Weiterverpachtung und Unterverpachtung. In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nicht übersteigen darf.

§ 10 Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss eine Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt sein. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind die §§ 11 Abs. 5, 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 9 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für die Erlaubnis zu Einzelabschüssen. Die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis steht der Verpachtung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes gleich.

(3) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege oder der öffentlichen Sicherheit für bestimmte Bezirke die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen oder eine sonstige Beteiligung anderer an der Jagd beschränken oder ganz untersagen.

(4) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von dem Jagdausübungsberechtigten oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen. Sofern ein Jagdausübungsberechtigter gemäß Absatz 1 Satz 3 bevollmächtigt ist und den Jagdgast begleitet, bedarf es der Begleitung oder einer schriftlichen Jagderlaubnis des Vollmachtgebers nicht.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(6) Angestellte Jäger (§ 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) und bestätigte Jagdaufseher (§ 25 der Bundesjagdgesetzes und § 30 dieses Gesetzes) sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

§ 11 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

(1) Ein Vertrag, der gegen § 8 Abs. 1, §§ 9 oder 10 Abs. 1 oder 2 verstößt, ist nichtig.

(2) Die untere Jagdbehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder die Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

§ 12 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

(1) Der Jagdpächter hat auf Verlangen der für seinen Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde vor Beginn eines Jagdjahres nachzuweisen, dass er einen neuen Jagdschein besitzt oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat.

(2) Ist der Jagdpächter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten einen neuen Jagdschein zu erwerben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung zu erfüllen, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Jagdpachtvertrag erst dann, wenn der Jagdpächter nicht innerhalb einer von dieser Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein erworben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Solange ein Jagdschein nicht erteilt ist, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten des Jagdpächters treffen.

§ 13 Tod des Jagdpächters

(1) Im Fall des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung das § 9 dieses Gesetzes zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), so haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung des Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.

IV. Abschnitt
Jagdschein

§ 14 Jägerprüfung, Jagdschein

(1) Bei der Jägerprüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in § 15 Abs. 5 und bei der Falknerprüfung solche auf den in § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes genannten Gebieten nachzuweisen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Jägerprüfung und die Falknerprüfung, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsgebiete, die Berufung der Prüfer, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen zu regeln (§ 15 Abs. 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes).

(3) Das Ministerium kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn

  1. diese zuverlässig sind,
  2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
  3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden.

Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Bezirk der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung, ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will. Jagdscheine werden nach § 13 des Bundesjagdgesetzes als Tagesjagdschein, als Einjahresjagdschein für die Dauer eines Jagdjahres oder als Dreijahresjagdschein nur die Dauer von drei Jagdjahren ausgestellt.

(5) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber die Jagd ausschließlich oder vornehmlich ausüben will.

§ 14a Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung

Für die Erteilung des Jagdscheines und die Teilnahme an der Jägerprüfung werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Landratsämter oder durch Dritte das Landesgebührengesetz und bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise das Kommunalabgabengesetz.

§ 14b Jagdabgabe

(1) Neben der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten, die an das Land abzuführen und nach Anhörung der Vereinigung der Jäger (§ 38) für Zwecke der Jagdförderung, der jagdlichen und wildbiologischen Forschung und der Wildschadensverhütung zu verwenden ist. Für die Jagdabgabe finden die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Beim Tagesjagdschein beträgt die Jagdabgabe mindestens 20 Euro und höchstens 30 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Kalenderjahr, für den der Jagdschein gültig ist, mindestens 38 Euro und höchstens 60 Euro.

V. Abschnitt
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

§ 15 Wegerecht

Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird (Jägernotweg). Bei Benutzung des Notwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss oder zerlegt, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

§ 16 Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten; der Eigentümer ist zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.

(2) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremdem Grund und Boden errichteten Futterplätze und Ansitze dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

§ 17 Wildfolge

(1) Durch schriftliche Wildfolgevereinbarungen nach § 22a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild auch dann vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden kann, wenn dieses in einen fremden Jagdbezirk wechselt.

(2) Wenn eine schriftliche Wildfolgevereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach § 22a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeübt werden:

  1. Wechselt krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es von dem zur Jagdausübung Befugten von seinem Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen. Wild ist auch zu versorgen, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet.
  2. Schalenwild muss am Erlegungsort verbleiben; sonstiges Wild darf der zur Jagdausübung Befugte mitnehmen, muss es aber unverzüglich dem Reviernachbarn abliefern.
  3. Das Erlegen von Wild im benachbarten Revier ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter durch den Erleger unverzüglich zu melden.
  4. Wechselt krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss nicht erreichbar, so hat der zur Jagdausübung Befugte die Stelle des Überwechselns, gegebenenfalls den Anschuss nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Der Jagdausübungsberechtigte des Nachbarreviers oder dessen Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat sich der zur Jagdausübung Befugte oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Kann nur durch sofortige Aufnahme oder Weiterführung der Nachsuche mit einem brauchbaren Jagdhund krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden, darf der zur Jagdausübung Befugte Nachbarreviere für die Nachsuche auch mit der Langwaffe betreten, wenn er die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zuvor nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt. Nach Beendigung der Nachsuche sind letztere unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Revierinhabers anzurechnen, in dessen Revier das Wild angeschossen wurde.

§ 18 Jagdausübung in befriedeten Bezirken auf krankgeschossenes oder schwer krankes Wild

Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, darf auch dort bejagt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen. Dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen; er ist zur Herausgabe des Wildes verpflichtet.

§ 19 Schutz des Wildes vor Futternot

(1) Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild eine natürliche Äsung zu sichern. Dadurch und durch eine Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) nicht gefährdet werden; die Wildbestände sind gegebenenfalls entsprechend zu regulieren.

(2) Schalenwild darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März gefüttert werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist in dieser Zeit zur Fütterung des Schalenwildes verpflichtet, wenn Futternot besteht, in der übrigen Jahreszeit nur, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet.

(3) Wildenten (Tierarten im Sinne von § 2 des Bundesjagdgesetzes) dürfen nur gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet.

(4) Die untere Jagdbehörde hat den Missbrauch der Wildfütterung bei Kenntnis unverzüglich abzustellen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Vermeidung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

§ 20 Ablenkungsfütterung, Kirrung, Arzneimittel und synthetische Lockmittel für Wild

(1) Fütterungen zur Ablenkung von Schwarzwild im Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. Zur Ablenkung von Wildenten sind Fütterungen nur außerhalb der Jagdzeit und bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit zulässig.

(2) Das Anlocken von Wild mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.

(3) Das Verabreichen von Arzneimitteln und synthetischen Lockmitteln an wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes), ist verboten.

(4) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zeitlich, räumlich und auf bestimmte Tierarten begrenzt untersagen und von Absatz 3, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, Ausnahmen zulassen.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorschriften zur Verhinderung von Missbräuchen bei Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zu erlassen,
  2. Ablenkungsfütterungen und Kirrungen in Gebieten zu untersagen, die dadurch beeinträchtigt werden können.

§ 21 Verwendung von Jagdhunden

Bei Such-, Drück- und Treibjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild sind brauchbare Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist.

§ 22 Ausübung der Fangjagd mit Tot- und Lebendfangfallen

(1) Tot- und Lebendfangfallen dürfen nur von Personen zur Fangjagd verwendet werden, die einen deutschen Jagdschein besitzen. Für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, genügt ein Fallensachkundenachweis für eine im Rahmen des § 3 Abs. 4 erlaubte Fangjagd. Dieser ist von der unteren Jagdbehörde zu erteilen, wenn der volljährige Bewerber an einem mindestens 15 Stunden umfassenden Fallenlehrgang eines auf Grund der Jägerprüfungsordnung anerkannten Ausbilders oder der Jagdschule des Landesjagdverbands teilgenommen hat. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erteilung von Sachkundenachweisen, insbesondere das Verfahren zu regeln.

(2) Tot- und Lebendfangfallen müssen ihrer Bauart nach so beschaffen sein, dass sie ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen:

  1. über die Bauart der Tot- und Lebendfangfallen,
  2. zur Anwendung der in Nummer 1 genannten Fallen,
  3. zur Überwachung des Falleneinsatzes.

(3) Totfangfallen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit geeigneter Verblendung nach oben so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht. Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 23 Sachliche Verbote

(1) In Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes ist verboten,

  1. bei der Jagdausübung lebende Lockvögel zu verwenden,
  2. bei der Fallenjagd mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse nicht mindestens 100 Joule beträgt,
  3. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als sechs Monate vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen; als Aussetzen gilt nicht, wenn Wild oder Gelege, das der Natur entnommen worden ist, um es aufzuziehen, gesund zu pflegen oder vor dem Verlust zu bewahren, im Anschluss daran wieder freigelassen wird,
  4. auf alle Tierarten, die nach § 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, mit Pfeilen zu schießen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen

  1. von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1,
  2. von den Verboten des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz des Wildes, zu Wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung des Ministeriums eingeschränkt werden.

§ 24 Wildschutzgebiete und Betretensbeschränkungen zu Gunsten des Wildes

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz des Wildes oder bestimmter Wildarten aus wissenschaftlichen oder hegerischen Gründen oder wegen ihrer Bedeutung als Rast- und Nahrungsstätte erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der oberen Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen der Jagdausübung, der wirtschaftlichen Nutzung, des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern oder der Befugnis zum Betreten des Gebiets. Stellt eine hiernach getroffene Anordnung eine Enteignung dar, so ist der Betroffene in Geld angemessen zu entschädigen.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. § 59 Abs. 1, 2, 7 und 9 des Naturschutzgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft

  1. zum Schutz der dem Wild als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche,
  2. zur Durchführung der Fütterung von Rotwild sowie von gefährdeten oder bedrohten Wildarten unter Beachtung des § 19 Abs. 2 und 3

vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 25 Jagd- und Schonzeiten

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Tierarten, die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nicht aufgeführt sind, dem Jagdrecht zu unterstellen und für diese Tierarten Jagdzeiten festzusetzen,
  2. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,
  3. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufzuheben,
  4. gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen,
  5. gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,
  6. gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöve sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen zu bestimmen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann

  1. für den Lebendfang von Wild in Einzelfallen Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes zulassen,
  2. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auch durch Einzelanordnung treffen und gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen,
  3. gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen,
  4. zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen,
  5. gemäß § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöven erlauben.

§ 26 Schutz von Wild gegen Beunruhigungen

(1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei nicht entgegen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfallen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

§ 27 Abschussplan und weitere Bejagungsregelungen 07 09

(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) ist für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren getrennt nach Tierarten und bei Schalenwild nach Geschlecht mit Ausnahme von Jungwild im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und der unteren Jagdbehörde einzureichen; Pächter eines Eigenjagdbezirks oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bedürfen des Einvernehmens mit dem Verpächter.

(2) Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen.

(3) Die untere Jagdbehörde gibt vor der Entscheidung über den Abschussplan der unteren Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Das in den staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zuvor einzuholende forstliche und, soweit dies erforderlich ist, landwirtschaftliche Gutachten über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen auf forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken soll Vorschläge zur Abschussplanung enthalten. Eine gemäß § 7 dieses Gesetzes bestätigte Hegegemeinschaft ist berechtigt, in die Sitzungen der unteren Jagdbehörde, in denen über die Abschusspläne ihres Bereichs entschieden wird, einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Der eingereichte Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes entspricht. Der Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde festzusetzen, wenn der eingereichte Plan den Anforderungen in Satz 1 nicht entspricht oder wenn ein Abschussplan nicht rechtzeitig der Jagdbehörde eingereicht wird.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Abschussplan notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen; § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens mit der Einreichung des Abschussplans, bei mehrjährigen Abschussplänen jährlich am Ende des Jagdjahres, vorzulegen ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde verlangen, ihr jeden Abschuss von Schalenwild, das dem Abschussplan unterliegt, zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. nähere Bestimmungen über die Abschusspläne, die Überwachung ihrer Durchführung und die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und § 27 dieses Gesetzes),
  2. nähere Bestimmungen über die Erhebung von Daten über die Verhältnisse in den Jagdbezirken, insbesondere über den Bestand der Wildarten zu erlassen,
  3. unter besonderer Berücksichtigung der Hegegrundsätze nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes Rotwildgebiete auszuweisen, aufzuheben und für die Bejagung des Rotwildes besondere Vorschriften zu erlassen.

(8) In Abweichung von § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes kann das Ministerium für bestimmte Jagdbezirke

  1. zu wissenschaftlichen Zwecken,
  2. zu Forschungszwecken oder
  3. zur Durchführung von Pilotprojekten

durch Einzelanordnung Jagdausübungsberechtigte von der Pflicht, Abschüsse von Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans durchzuführen, entbinden. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte und

  1. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft,
  2. bei Eigenjagdbezirken der Eigenjagdbesitzer zugestimmt haben.

§ 28 Ermächtigungen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Nähere über die Bestätigung von Wegegemeinschaften und die Entsendung eines Vertreters nach §§ 7 und 27 Abs. 3 dieses Gesetzes zu regeln,
  2. zur Gewährleistung der Ziele des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten (§ 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes),
  3. im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
  4. zu bestimmen, welche Schutzvorkehrungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes),
  5. nähere Bestimmungen über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen zu treffen (§ 35 des Bundesjagdgesetzes und § 32 dieses Gesetzes).

(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten zu regeln.

§ 29 Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) Berechtigten haben folgende Befugnisse:

  1. Sie dürfen Personen, die
    1. in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen,
    2. sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder
    3. außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ohne zur Jagd berechtigt zu sein zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte abnehmen.
  2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten. Dies gilt nicht, wenn
    1. die Hunde eingefangen werden können,
    2. auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
    3. es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
  3. Sie dürfen streunende Katzen in einem Jagdbezirk töten, soweit diese in einer Entfernung von mehr als 500 m zum nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.

(2) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.

§ 30 Bestätigte Jagdaufseher

(1) Jagdaufseher ohne hauptberufliche Anstellung sind auf Antrag von der unteren Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher im Sinne von § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes anzuerkennen, wenn sie Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind und keine Bedenken gegen ihre persönliche oder fachliche Eignung bestehen. Bei einer hauptberuflichen Anstellung eines Jagdaufsehers kann die fachliche Eignung nur durch den Nachweis einer forstlichen Ausbildung oder Berufsjägerausbildung erbracht werden.

(2) Der Antragsteller erhält über die Anerkennung als bestätigter Jagdaufseher einen Ausweis, den er bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen eines Betroffenen vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

(3) Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde.

VII. Abschnitt
Wildschaden

§ 31 Wildschäden an Weinbergen

Wildschäden an Weinbergen sind zu ersetzen, auch wenn Schutzvorrichtungen zur Abwendung des Schadens nicht errichtet sind.

§ 32 Vorverfahren

(1) Wild- und Jagdschäden (§ 35 des Bundesjagdgesetzes) können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn ein Verfahren zur Feststellung des Schadens und Festsetzung des Ersatzbetrages vorausgegangen ist (Vorverfahren). Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt den Gemeinden. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das beschädigte Grundstück liegt; ist der Schaden an deren Grundstück entstanden, so entfällt das Vorverfahren.

(2) Das Recht der Beteiligten, Wild- und Jagdschadenssachen ohne Vorverfahren durch gütliche Vereinbarung zu regeln, bleibt unberührt.

§ 33 Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Obere Jagdbehörde ist das Regierungspräsidium. Die obere Jagdbehörde ist Aufsichtsbehörde für die untere Jagdbehörde. Sie ist für die ihr nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Untere Jagdbehörde ist das Kreisjagdamt, das bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtet wird. Die obere Jagdbehörde kann im Benehmen mit den beteiligten Kreisjagdämtern bei den Landratsämtern und Stadtkreisen bestimmen, dass ein Kreisjagdamt beim Landratsamt zugleich die Aufgaben der unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Stadtkreises wahrnimmt.

§ 34 Jagdbeirat

(1) Zur Beratung der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet.

(2) Der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde besteht aus dem Minister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und achtzehn Mitgliedern, nämlich je vier Vertretern der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jäger, je zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Gemeinden und je einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes (§ 51 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes) und des Landesbeirates für Tierschutz. Die oberste Jagdbehörde beruft Mitglieder des Jagdbeirats auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Solange ein Fachverband nicht besteht oder wenn kein Vorschlag eingeht, werden die Mitglieder von der obersten Jagdbehörde in entsprechender Zusammensetzung ausgewählt. Zwei Vertreter der Forstwirtschaft sollen der Privatforstwirtschaft und zwei der Landesforstverwaltung angehören. Unter den Vertretern der Jäger sollen keine Forstbeamten, jedoch mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Der Jagdbeirat ist in allen Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung sowie in allen wichtigen Einzelfragen zu hören. Er ist ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land.

§ 35 Untere Jagdbehörde

(1) Vorsitzender der unteren Jagdbehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen der Oberbürgermeister oder die von ihnen bestimmten Vertreter. Beisitzer sind ein Vertreter der unteren Forstbehörde und je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden und der Jäger.

(2) Die höhere Forstbehörde bestellt den Vertreter der unteren Forstbehörde und dessen Stellvertreter. Die übrigen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den zuständigen Fachverbänden benannt und vom Vorsitzenden berufen. § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 dieses Gesetzes finden Anwendung.

(3) Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden des Kreisjagdamtes durch Handschlag verpflichtet. Sie werden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Mehrheit es beantragt. Das Kreisjagdamt fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende muss Beschlüssen des Kreisjagdamtes widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzeswidrig sind; § 41 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Landkreisordnung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit es sich nicht um Fragen grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung oder um wichtige Einzelfragen handelt, kann das Kreisjagdamt den Vorsitzenden allgemein ermächtigen, im Einvernehmen mit einem vom Kreisjagdamt aus seinen Reihen gewählten Beisitzer selbstständig zu entscheiden.

§ 36 Sachliche Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde, soweit in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 37 Örtliche Zuständigkeit

Soweit im Bundesjagdgesetz oder in diesem Gesetz und den Durchführungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Jagdbehörde in allen Angelegenheiten örtlich zuständig, die sich auf Jagdbezirke ihres Gebietes beziehen. Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Jagdbezirks liegt. In Zweifelsfällen bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde auf Antrag einer der beteiligten Jagdbehörden oder eines sonstigen Beteiligten die örtlich zuständige Jagdbehörde.

§ 38 Vereinigungen der Jäger

(1) Die zuständige Behörde hat den Vereinigungen der Jäger (§ 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes für ungültig erklärt und eingezogen werden kann. Die Vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Jagdschein aus den in § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen nicht erteilt oder für ungültig erklärt und eingezogen werden soll.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann Vereinigungen der Jäger nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens übertragen.

(3) Vereinigungen der Jäger im Sinne der Absätze 1 und 2 sind solche, die nachweislich mehr als die Hälfte der Inhaber eines badenwürttembergischen Jahresjagdscheines für Inländer oder diesen Gleichgestellte vertreten.

§ 39 Staatseigene Jagden

(1) Das Jagdrecht in den Eigenjagdbezirken des Landes wird in der Regel von den Forstbehörden ausgeübt.

(2) Die Befugnisse der unteren und der oberen Jagdbehörde werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Nutzungsform des Jagdrechts als auch bei der Verpachtung eines staatlichen Jagdbezirks von den zuständigen Forstbehörden wahrgenommen; ausgenommen davon bleiben die Befugnisse, die sich auf Grund der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes und auf Grund der §§ 2 und 14 dieses Gesetzes ergeben.

IX. Abschnitt
Bußgeldvorschriften

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Wild oder sonstige Gegenstände einer der dort genannten Stellen nicht unverzüglich abliefert oder ihr den Besitz oder Gewahrsam nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 mehr Jagdausübungsberechtigte zulässt, als nach dieser Vorschrift zugelassen werden dürfen,
  2. die Änderung eines Jagdpachtvertrags nicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 anzeigt,
  3. die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis, ausgenommen eine Erlaubnis zu Einzelabschüssen (§ 10 Abs. 2), nicht anzeigt,
  4. als Jagdgast entgegen § 10 Abs. 4 die Jagd ausübt,
  5. bei Benutzung des Jägernotwegs § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
  6. es entgegen § 17 Abs. 2 unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem oder aus sonstigen Gründen schwer krankem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden, oder Wild fortschafft oder mitgenommenes Wild dem Reviernachbarn nicht unverzüglich abliefert,
  7. entgegen § 18 Satz 2 Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, bejagt,
  8. entgegen § 18 Satz 4 als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter Wild nicht herausgibt,
  9. entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 oder § 20 Abs. 1 füttert oder trotz Fütterungspflicht nicht füttert,
  10. entgegen § 20 Abs. 3 Arzneimittel oder synthetische Lockmittel an wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, verabreicht,
  11. entgegen § 22 Abs. 3 Totfangfallen aufstellt,
  12. gegen ein Verbot des § 23 Abs. 1 verstößt,
  13. entgegen § 27 Abs. 1 den Abschussplan nicht fristgemäß einreicht oder ihn entgegen § 27 Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt,
  14. einem im Rahmen seiner Befugnis handelnden Jagdschutzberechtigten gegenüber unrichtige Angaben über seine Person macht oder die Angaben verweigert (§ 29 Abs. 1 Nr. 1),
  15. als Jagdschutzberechtigter entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Hunde oder Katzen tötet,
  16. das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 als Führer von Fahrzeugen Schalenwild an- oder überfahrt und dies nicht unverzüglich einer der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen anzeigt,
  2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 oder gemäß § 10 Abs. 3 die Jagd ausübt,
  3. entgegen § 21 Satz 1 brauchbare Jagdhunde nicht mitführt oder verwendet oder entgegen § 21 Satz 2 bei sonstigen Nachsuchen nicht bereithält oder den Umständen entsprechend einsetzt,
  4. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1 die Streckenliste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der unteren Jagdbehörde vorlegt,
  5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 6 Satz 2 einer Abschussmelde- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt,
  6. in einem nicht befriedeten Teil eines Jagdbezirks Hunde ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen deren Entkommen oder außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt,
  7. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Bundesjagdgesetz ist in Landkreisen das Landratsamt und in Stadtkreisen die Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde.

§ 41 Verbot der Jagdausübung

(1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 40, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.

X. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 42 Treibjagd, Gesellschaftsjagd

(1) Treibjagd im Sinne der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage ist die Jagd, bei der mehr als vier, bei der Jagd auf Schalenwild im Wald mehr als acht Schützen oder mehr als vier Personen, die das Wild aufscheuchen, teilnehmen.

(2) Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen.

§ 43 In-Kraft-Treten des Gesetzes

ENDE

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