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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes *
Vom 19. November 2002
(GBl. Nr. 13 vom 22.11.2002 S. 424)
Der Landtag hat am 13. November 2002 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Euroumstellungsgesetzes Baden-Württemberg vom20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, soweit auf ihnen Lebensraumtypen nach Anhang 1 oder Lebensstätten von Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92 /43 /EWG oder von für die Gebietsmeldung maßgeblichen Vogelarten nach der Richtlinie 79/409/EWG vorkommen."
2. Nach § 26 wird folgender neuer V. Abschnitt (§§ 26a bis 26e) eingefügt; die bisherigen Abschnitte V bis XI werden Abschnitte VI bis XII:
3. Nach § 30 wird § 31 eingefügt:
4. Der bisherige § 32 wird durch folgende neue §§ 32 und 32a ersetzt:
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§ 32 Tiergärten und Freigehege
(1) Die Errichtung und Erweiterung von Tiergärten, Freigehegen oder Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen (Gehege) bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur für bestimmte Tiere erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und wenn die Anlage den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt und den freien Zugang zu Natur und Landschaft nicht erheblich behindert und wenn die verhaltensgerechte Unterbringung und fachliche Betreuung der Tiere gewährleistet ist. (3) Die Naturschutzbehörde ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für staatliche zoologische Einrichtungen. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt. (5) Die Naturschutzbehörde kann bei Gehegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind. Die Beseitigung eines Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. |
" § 32 Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, und die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der Genehmigungsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Die von der Genehmigungsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. (3) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 31 Abs. 2 oder die Genehmigungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann die Genehmigungsbehörde Anordnungen treffen, die die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann auch anordnen, den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Wenn sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft ändern, soll die Genehmigungsbehörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise den Anforderungen Rechnung getragen wird. (4) Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen. Die von der Schließung nach Satz 1 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen. (5) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr.20 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes. § 32a Tiergehege |
(Stand: 24.03.2021)
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