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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion
- Baden-Württemberg -

Vom 24. April 2008
(GBl. Nr. 6 vom 09.05.2008 S. 139)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 2, § 21a Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I. S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284),
  2. § 4 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S.115), geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2007 (GBl. S. 489),
  3. § 5 Abs. 3 bis 5 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159):

Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion

§ 1 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1674) für

  1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a Buchst. a in Verbindung mit § 14b des Saatgutverkehrsgesetzes,
  2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen.

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach

  1. § 4a PflSchG,
  2. § 5 Abs. 2 PflSchG,
  3. § 6 Abs. 3 PflSchG, soweit Ausnahmegenehmigungen in mehreren Landkreisen beantragt werden,
  4. § 9 Satz 1 PflSchG,
  5. § 10a Abs. 1 Satz 3 und 4 PflSchG,
  6. § 10a Abs. 2 PflSchG,
  7. § 16b Abs. 2 Satz 1 PflSchG,
  8. § 21a Abs. 1 Satz 1 PflSchG,
  9. § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG, wobei einzelne Befugnisse auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden können,
  10. § 34a PflSchG für Anordnungen, welche Aufgaben betreffen, die von den Regierungspräsidien wahrgenommen werden,
  11. § 1d der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735), geändert durch Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319) für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung,
  12. § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 17. April 2003 (GBl. S. 252) für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen, die Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen (Anerkennungsbehörde); zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen oder die Kontrollstellen zur Beibringung eines Gutachtens verpflichten,
  13. der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1322),
  14. § 3 Satz 1 Nr. 1 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410),
  15. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 2 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 34), der den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt.

(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt.

(3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach

  1. dem Pflanzenschutzgesetz im Bereich der Forstwirtschaft in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,
  2. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung bei Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,

soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist.

(4) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde nach

  1. dem Pflanzenschutzgesetz im Bereich der Forstwirtschaft in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,
  2. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung bei Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,

soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist.

§ 3 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg ist zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 345) und nach § 9 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2919) den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,
  2. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt,
  3. die Antragstellung nach § 18a PflSchG, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist,
  4. die Genehmigung nach § 18b PflSchG, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist,
  5. Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist,
  6. die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nach

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