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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Mai 2019
(GBl. Nr. 13 vom 05.06.2019 S. 161; 21.12.2021 S. 1 22)
Der Landtag hat am 15. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223, 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern ≫zu sichern≪ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
≫Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe Waldbewirtschaftung,≪
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Grundlagen sind die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung, die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. | ≫Als Grundlagen sind
zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.≪ |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
≫(5) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 ist die oberste Forstbehörde.≪
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.
4. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
|
≫(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
|
5. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter ≫nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind≪ durch die Wörter ≫sind nach Maßgabe der §§ 50 und 51≪ ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes
(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. (2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes. Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forstbehörde, zur Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und zum Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. |
(Stand: 21.01.2022)
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