umwelt-online: Bayerisches Naturschutzgesetz (3)
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Art. 35 Förmliche Enteignung

Zugunsten des Freistaates Bayern, der Bezirke, Landkreise, Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände, die sich den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der öffentlichen Erholung widmen, kann enteignet werden

  1. zur Schaffung oder Änderung freier Zugänge zu Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten, von Wanderwegen, Erholungsparken, Ski- und Rodelabfahrten, Rad- und Reitwegen, Skiwanderwegen und Loipen, zur Bereitstellung von Gewässer- und Hinterliegergrundstücken für öffentliche Badeanlagen oder Uferwege, zur Anlage von Schutzhütten, Naturlehrpfaden, Spiel-, Park-, Rast- und Aussichtsplätzen, sanitären Einrichtungen oder
  2. wenn Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege es zwingend erfordern.

Art. 36 Enteignende Maßnahmen

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

Art. 36a Erschwernisausgleich; Ausgleich von Nutzungsbeschränkungenin der Land- und Forstwirtschaft

(1) Wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch eine Versagung der Ausnahme nach Art. 13d Abs. 2 die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Feuchtfläche (z.B. Streuwiese) wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. Dieser Geldausgleich wird auch im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen gewährt, soweit der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert der Feuchtfläche erhält.

(2) Werden in Rechtsvorschriften nach dem III. Abschnitt, die nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getreten sind, oder in nach diesem Zeitpunkt erlassenen Anordnungen nach Art. 9 Abs. 5 oder Art. 12 Abs. 3 erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 2 ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich zu gewähren, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Art. 36 besteht. Bei Beschränkungen durch Anordnungen nach Art. 13c Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 5 kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 ein Geldausgleich gewährt werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

VII. Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Art. 37 Behörden

(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund beider Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.

(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur im Sinn dieses Gesetzes (Naturschutzbehörden) sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
  2. die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
  3. die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden können.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.

Art. 38 Grundsatzaufgaben

Die Naturschutzbehörden und das Bayerische Landesamt für Umwelt ermitteln und bewerten den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen. Sie erfassen Lebensräume und Arten und erstellen Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzepte zu ihrer Sicherung und Entwicklung.

Art. 39 Bayerisches Landesamt für Umwelt

Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Bayerische Landesamt für Umwelt die Aufgabe,

  1. die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
  2. bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
  3. den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
  4. erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, die geeigneten Biotopverbundbestandteile und die für die Naturräume ausreichende Ausstattung mit Landschaftselementen zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  5. Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
  6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern
  7. die Grundlagen und Daten für die Umweltbeobachtung zusammenzuführen,
  8. die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
  9. in Zusammenarbeit mit der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  10. bei der Aufstellung von Programmen und Plänen die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
  11. Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
  12. in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.

Art. 40 Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Es besteht eine Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen

  1. die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,
  2. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,
  3. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,
  4. anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.

(3) Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.

Art. 41 Naturschutzbeiräte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sind bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung, Aufgabe und Entschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Landwirtschaft und Forsten.

(2) Will eine Naturschutzbehörde abweichend von einem Beschluss des bei ihr gebildeten Naturschutzbeirats entscheiden, so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen.

Art. 42 Mitwirkung von Vereinen

(1) Einem nach Abs. 2 anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 und 2,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinn des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten in Schutzverordnungen für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete,
  6. in Planfeststellungsverfahren von Landesbehörden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Die Behörden räumen den Vereinen zur Abgabe der Stellungnahme eine angemessene Frist ein. Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG gelten sinngemäß. Wird von einer Mitwirkung

abgesehen, ist dies zu begründen.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet des Freistaates Bayern umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinn der Nr. 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, ist es ausreichend, wenn die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

Zuständig für die Anerkennung der Vereine ist die oberste Naturschutzbehörde. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

Art. 43 Naturschutzwacht

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Polizei können bei der unteren Naturschutzbehörde Hilfskräfte eingesetzt werden. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Gebiet vornehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

(3) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten,
  2. die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Feststellung ihrer Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind,
  3. eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweis),
  4. das unberechtigt entnommene Gut und Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz durch Rechtsverordnung die Begründung, die Ausgestaltung und den Umfang des Dienstverhältnisses regeln sowie Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.

Art. 43a Bayerischer Naturschutzfonds

(1) Unter dem Namen "Bayerischer Naturschutzfonds" besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

(2) Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

  1. Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
  2. Förderung von Maßnahmen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und Abwicklung,
  3. Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Umsetzung der gemeindlichen Landschaftsplanung,
  4. Förderung der Pacht, des Erwerbs und der sonstigen zivilrechtlichen Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Gebietskörperschaften und Organisationen, die sich satzungsgemäß überwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen,
  5. Pacht, Erwerb und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  6. Verwendung der Ersatzzahlungen nach Art. 6a Abs. 3.

Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen. Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. Zuwendungen,
  3. Erträgnissen von Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Sammlungen,
  4. Ersatzzahlungen nach Art. 6a Abs. 3.

(4) Der Freistaat Bayern bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Der Stiftungsrat besteht aus

  1. dem Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragten als Vorsitzenden,
  2. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz des Landtags,
  3. je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten,
  4. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  5. einem Vertreter der bayerischen Landschaftspflegeverbände,
  6. drei vom Naturschutzbeirat beim Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz aus seiner Mitte zu wählenden Vertretern.

Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nrn. 4 und 5 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Bereichs durch den Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Stellvertreter können benannt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.

(6) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Satzung, bezüglich der Grundausstattung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Art. 44 Zuständigkeit

Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden; der Vollzug der nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen obliegt den Gemeinden.

Art. 45 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Zuständig sind

  1. die Staatsregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke,
  2. die höheren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete,
  3. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete,
  4. die unteren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 9 und 12,
  5. die Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 12 Abs. 2, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat.

(2) Die Rechtsverordnungen erlassen die Gemeinden, Landkreise und Naturschutzbehörden, in deren Bereich der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich ein Schutzgegenstand im Fall des Abs. 1 Nr. 2 über den Bereich mehrerer höherer Naturschutzbehörden, im Fall des Abs. 1 Nr. 4 über den Bereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so wird die Rechtsverordnung von derjenigen Naturschutzbehörde erlassen, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Schutzgegenstands liegt; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Naturschutzbehörden und ist auch von diesen amtlich bekannt zu machen. Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 erlässt der Bezirk die Rechtsverordnung, wenn sich der Schutzgegenstand über den Bereich mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden erstreckt; für Änderungen von Verordnungen, die sich ausschließlich auf das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde beziehen, ist der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Gemeinde allein zuständig; die Änderungen sind auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen.

Art. 46 Verfahren zur Inschutznahme

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach dem III. Abschnitt sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (Art. 9) und Landschaftsbestandteilen (Art. 12 Abs. 1) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. Im Übrigen kann das Verfahren nach den Abs. 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt werden.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Wird der Umfang einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) Für das Verfahren zur Inschutznahme können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(7) Eine Verletzung der Vorschriften der Abs. 1 bis 6 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Bei der Bekanntmachung der Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

Art. 47 Kennzeichnung der Schutzgegenstände

(1) Die Schutzgegenstände sollen durch die unteren Naturschutzbehörden in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilds soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstands und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für Rechtsverordnungen nach Art. 26 gelten Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sinngemäß.

Art. 48 Zutrittsrecht; einstweilige Sicherstellung und Veränderungssperre

(1) Den Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, des Bayerischen Landesamts für Umwelt und der Gemeinden ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zweck von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, gestattet; dies gilt auch für die Mitglieder der Naturschutzbeiräte bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnlichen Vorhaben. Das Grundrecht nach Art. 13 des Grundgesetzes wird hierdurch eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Die Ergebnisse der Biotopkartierung sind den Eigentümern bekanntzugeben.

(2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem III. Abschnitt können die nach Art. 45 zuständigen Naturschutzbehörden oder Körperschaften zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für eine Dauer bis zu zwei Jahren die im III. Abschnitt vorgesehenen Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Inschutznahme beeinträchtigt würde; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Maßnahme darf nicht ergehen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft nicht gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betreibt.

(3) In geplanten Naturschutzgebieten sind ab der Bekanntmachung der Auslegung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2) bis zum In-Kraft-Treten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen nach Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

Art. 48a Datenschutz

(1) Die Naturschutzbehörden, das Bayerische Landesamt für Umwelt und der Bayerische Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(2) Abweichend von Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) dürfen bei Erhebungen mit einer Vielzahl von betroffenen Grundstückseigentümern personenbezogene Daten auch ohne deren Kenntnis erhoben werden, wenn die Tatsache der Erhebung in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht ist.

(3) Das Bayerische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.

Art. 49 Befreiungen

(1) Von den Geboten, Verboten und Beschränkungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
  2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn dieses Gesetzes vereinbar ist oder
  3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

Satz 1 gilt auch für Verordnungen und Anordnungen, die nach Art. 55 weiter gelten; er tritt an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesen Verordnungen und Anordnungen.

(2) Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(3) Die Befreiung wird von der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde erteilt; fehlt eine Bestimmung, wird sie von der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, bei Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete von der Regierung, bei Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete von der unteren Naturschutzbehörde erteilt; bei Gemeindeverordnungen wird sie von der Gemeinde erteilt; im Übrigen wird sie von der Regierung erteilt; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung die oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die nach Satz 1 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt. Auf die Ersetzungswirkung soll in der behördlichen Gestattung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Vorschriften des Art. 6a Abs. 1 und 3 über Ersatzmaßnahmen und Ersatzzahlungen sind entsprechend anzuwenden.

(5) Art. 49 gilt nicht für den IV Abschnitt des Gesetzes.

Art. 49a Zulässigkeit von Projekten und Plänen mit Auswirkungenauf das Europäische ökologische Netz "Natura 2000"

(1) Projekte im Sinn des Art. 13c Abs. 2 sind vor der Entscheidung nach Art. 49 auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen.

(2) Von den Verboten nach Art. 13c Abs. 2 darf eine Befreiung unbeschadet des Art. 49 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erfordert. Zu den Gründen des öffentlichen Interesses zählen auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art. Falls das Vorhaben einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art erheblich beeinträchtigt, zählen dazu nur die menschliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit oder maßgebliche günstige Umweltauswirkungen; andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde.

(3) Pläne im Sinn des Art. 13c Abs. 3 dürfen nur unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 aufgestellt werden.

(4) Die festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben dazu beizutragen, dass der Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sichergestellt wird.

Art. 50 Anzeigepflichten

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Naturdenkmälern haben erhebliche Schäden und Mängel an diesen unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. Diese ist verpflichtet, die Anzeige unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

(2) Werden bisher unbekannte Einzelschöpfungen der Natur entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege im Sinn dieses Gesetzes bedürfen, so ist der Fund unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen und so lang, höchstens jedoch bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige, in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Die Anzeige ist vom Entdecker zu erstatten.

(3) Wird einer Gemeinde bekannt, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen wird, so hat sie die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die untere Naturschutzbehörde soll einmal im Jahr die in ihrem Gebiet befindlichen Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützten Landschaftsbestandteile begehen lassen.

(5) Abs. 1 gilt auch für Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in Naturschutzgebieten und Nationalparken, soweit ihnen Schäden oder Mängel auf ihren Grundstücken bekannt werden.

Art. 51 Grundbesitz der öffentlichen Hand; Haushaltsplanung

Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unbillige Härte darstellen; dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises, des Bezirks oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.

VIII. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

Art. 52 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 einen Eingriff nicht einstellt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 6 Satz 2 einen Eingriff vornimmt oder fortsetzt,
  2. entgegen Art. 13d Abs. 1 eine Maßnahme vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13d Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. den Vorschriften einer nach Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 oder 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  4. einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5, Art. 48 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach Art. 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,
  5. entgegen Art. 48 Abs. 3 Veränderungen in einem geplanten Naturschutzgebiet vornimmt oder
  6. einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Gestattung, wenn die Auflage auf diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beruht, nicht nachkommt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer

  1. entgegen Art. 6d Satz 1 den Einsatz von Grabenfräsen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 6d Satz 3 Grabenfräsen einsetzt,
  2. den Vorschriften des Art. 13e Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. den in Art. 15 Abs. 1 bis 3 zum Schutz von Pflanzen und Tieren erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,
  4. entgegen Art. 17 Abs. 1 Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
  5. den für nach Art. 18 Abs. 1 besonders geschützte Arten geltenden Verboten zuwiderhandelt,
  6. den Vorschriften einer auf Grund des Art. 18 Abs. 2 oder Art. 26 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  7. entgegen Art. 20a Abs. 2 Satz 1 die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb eines Tiergeheges nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20a Abs. 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt,
  8. entgegen Art. 20b Abs. 2 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach Art. 20b Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt,
  9. bei Ausübung des Rechts nach Art. 21
    1. Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder
    2. entgegen Art. 33a Abs. 1 Sachen zurücklässt,
  10. einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 26 zuwiderhandelt,
  11. die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 22 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 bis 8, 9 Buchst. a fahrlässig handelt.

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. entgegen Art. 25 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
  2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,
  3. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,
  4. gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt,
  5. entgegen Art. 50 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich Anzeige erstattet,
  6. entgegen Art. 50 Abs. 2 als Grundstückseigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter oder Unternehmer von Maßnahmen zur Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen nicht unverzüglich Anzeige erstattet oder den Fund nicht in seinem bisherigen Zustand belässt.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 oder 3 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden, findet § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entsprechende Anwendung.

(6) Soweit Rechtsverordnungen und Anordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf Bußgeldvorschriften des Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 1978 (GVBl. S. 678), verweisen, treten die entsprechenden Bußgeldvorschriften der Abs. 1 bis 4 an deren Stelle.

(7) Sind Rechtsverordnungen oder Anordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erlassen worden, so können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, auch wenn eine Verweisung auf eine dem Abs. 1 Nr. 3 entsprechende frühere Bußgeldvorschrift fehlt; Art. 55 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Art. 53 Einziehung

Die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist anzuwenden.

IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 54 (aufgehoben)

Art. 55 Überleitungsvorschrift

(1) Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des III. Abschnitts dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des VII. Abschnitts entsprechend. Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des Satzes 1 werden nach Art. 52 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet. Art. 53 ist anzuwenden.

(2) Eine Genehmigung nach Art. 20b Abs. 2 ist spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erforderlich. Verfügt ein Zoo bereits über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 3d des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Art. 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), gelten Art. 20b Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch nachträgliche Anordnungen sicherstellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 20b Abs. 1 auf Dauer erfüllt werden. Hierzu haben die Betreiber von Zoos innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 20b Abs. 1 ergibt.

(3) Die bisherigen Anerkennungen von Vereinen nach § 29 Abs. 2 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Anerkennungen gemäß Art. 42 Abs. 2.

Art. 56 Abgrenzung zum Landwirtschaftsförderungsgesetz

Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten für fachliche Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, die dazu dienen, den ländlichen Raum als Kulturlandschaft zu sanieren, zu erhalten, zu pflegen und dabei zu gestalten (Art. 21 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft, LwFöG).

Art. 57 und 58 (aufgehoben)

Art. 59 Aufhebung von Vorschriften

Das Gesetz zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der nicht jagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutz-Ergänzungsgesetz, NatEG) vom 29. Juni 1962 (BayRS 791-2-UG) in seiner jeweils geltenden Fassung tritt, soweit es den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes nicht widerspricht, erst mit In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Art. 18 außer Kraft.

Art. 60 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft *

*) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 437, ber. S. 562). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

ENDE

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