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ZuVLFG - Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz
Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2022 S. 695; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 7801-1-L
Teil 1
Bayerisches Tierzuchtrecht
Art. 1 Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts
Die Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts und Ziele der Förderung der bayerischen Tierzucht sind
Art. 2 Datenübermittlung, Herkunftsvergleiche
(1) Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind verpflichtet, den für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde kann Herkunftsvergleiche bei Schweinen und Geflügel zur Prüfung der genetischen Qualität und tierwohlrelevanter Eigenschaften durchführen. Die Ergebnisse dieser Herkunftsvergleiche werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht.
Art. 3 Meldepflicht von Erbfehlern
Tierhalter sowie die mit der Durchführung der künstlichen Besamung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation oder dem Samendepot, die oder das den Samen geliefert hat, zu melden, sofern diese nicht bereits im Rahmen von Zuchtprogrammen oder Monitoringverfahren erfasst werden. Besamungsstationen und Samendepots haben unverzüglich der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.
Art. 5 Bienen
(1) Bienenzuchtbetriebe, die jährlich mehr als 50 Bienenköniginnen in Verkehr bringen, müssen ihre Zuchtvölker Prüfungen auf Eignung und Leistung unterstellen. Die Prüfungsergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Betriebe im Sinn von Abs. 1 müssen ihre Bienenvölker im erforderlichen Maß auf übertragbare Krankheiten tierärztlich untersuchen lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Bienenzuchtstätten, welche die Gewähr für die Zucht leistungsfähiger Bienen bieten, als Bienenbelegstellen anerkennen, sofern in dem von ihr entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegenden Umkreis keine weiteren Bienenvölker oder nur solche gehalten werden, die der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen. Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Umkreises ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) In dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle dürfen keine Bienenvölker verbracht oder gehalten werden, es sei denn, diese entsprechen der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Bienenvölker,
aus diesem Umkreis zu entfernen.
Art. 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu treffen über
Art. 7 Ordnungswidrigkeit
Mit Geldbuße bis zu viertausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 5 Abs. 4 Bienenvölker in den festgelegten Umkreis um eine anerkannte Bienenbelegstelle verbringt oder dort hält.
Teil 2
Pflanzenschutz
Art. 8 Verbot von Totalherbiziden
Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12
(Stand: 20.06.2024)
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