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BremWaldG - Bremisches Waldgesetz
Waldgesetz für das Land Bremen
- Bremen -
Vom 31. Mai 2005
(GBl. Nr. 28 vom 10.06.2005 S. 207, ber. 05.07.2005 S. 314 05; 03.08.2005 S. 399 05; 25.05.2010 S. 349; 18.10.2022 S. 702 22)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist,
zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern,
(1) Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist. Zum Wald gehören auch
(2) Wald sind nicht
(3) Waldflächen im Sinne des Absatzes 1 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.
§ 3 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende
(1) Waldbesitzende sind Waldeigentümer und nutzungsberechtigte Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind, als natürliche oder juristische Personen.
(2) Sonstige Grundbesitzende sind Eigentümer von Grundstücken in der übrigen freien Natur und die nutzungsberechtigten Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Grundstücks sind, als natürliche oder juristische Personen.
§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
(1) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Wald soll nur dann in Anspruch genommen werden, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann.
(2) Die Waldbehörde ist bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiter gehende Beteiligung vorsehen.
Abschnitt 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen. Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.
(2) Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Waldwirtschaft unter Berücksichtigung der guten naturschutzfachlichen Praxis sind insbesondere
(Stand: 28.08.2023)
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