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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 4. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 22 vom 07.12.2006 S. 619)


Artikel 1
Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
HENatG - Hessisches Naturschutzgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Hessischen Forstgesetzes 1

Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Waldes" die Worte "sowie Kurzumtriebsplantagen zur Holzproduktion für energetische und stoffliche Zwecke auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Aufwuchsalter bis zu 20 Jahren" eingefügt.

2. Die §§ 7 und 8

§ 7 Forstliche Rahmenplanung

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur ist für das Landesgebiet ein Landeswaldprogramm als Fachplan im Sinne des § 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1970 (GVBl. I S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 396), aufzustellen und fortzuschreiben. Es dient der Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Landes notwendigen Funktionen des Waldes. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Zur Konkretisierung des Landeswaldprogramms sind für die Gebiete der Planungsregionen oder Teile davon forstliche Rahmenpläne im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung aufzustellen.

(3) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, insbesondere die Träger der Regionalplanung, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundeigentümer und deren Zusammenschlüsse.

(4) Der für Forsten zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Pläne nach Abs. 1 und 2.

§ 8 Grundsätze der Forstlichen Rahmenplanung

Für die Planungen nach § 7 gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) in seiner Fläche und räumlichen Verteilung zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren. Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist nachhaltig zu sichern. Als Voraussetzung für die wirtschaftliche Sicherung aller Infrastrukturleistungen des Waldes ist eine möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit anzustreben.
  2. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll die Ausweisung von Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange vorgesehen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Freiraumerholung, sowie sonstige Maßnahmen einbezogen werden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen zur Aufforstung vorgesehen werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell oder aus landschaftspflegerischer Sicht zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
  4. Die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie die Zusammenlegung von Grundstücken im erforderlichen Umfang ist anzustreben, wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage der wirtschaftlichen Nutzung abträglich sind.

werden aufgehoben.

3. § 9 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Funktionen des Waldes nach § 8 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen,  "die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen."

4. In § 12 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Wird die Verwendung einer Stiftung des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden."

5. § 19 wird folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsplan" die Worte "durch forstliche Sachverständige" eingefügt.

b) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Aufstellung der Betriebspläne ist der oberen Forstbehörde anzuzeigen. Betriebsgutachten, die für steuerliche Zwecke den Finanzbehörden vorzulegen sind, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die obere Forstbehörde."

c) Abs. 5

(5) Die von den Privatwaldbesitzern vorzulegenden Betriebspläne oder -gutachten für Privatwaldungen sind von Sachverständigen aufzustellen, sie bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Diese bedient sich des Landesbetriebs Hessen-Forst als technische Prüfstelle. Die obere Forstbehörde hat auch die Durchführung der Betriebspläne und -gutachten zu überwachen.

wird aufgehoben.

d) Abs. 6 und 7 werden Abs. 5 und 6.

6. § 25

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