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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
- Hessen -
Vom 15. Oktober 2010
(GVBl. I Nr. 18 vom 04.11.2010)
Aufgrund des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird verordnet:
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1028), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 7
7. Fila Brasileiro,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 8 bis 10 werden Nr. 7 bis 9.
2. In § 4 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei einem nicht länger als vier Wochen dauernden Aufenthalt des Hundes mit einer Begleitperson in Hessen ist der Sachkundenachweis entbehrlich, wenn der Hund mit einer Vorrichtung geführt wird, die das Beißen zuverlässig verhindert."
3. § 6 erhält folgende Fassung:
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(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind. Die Benennung der sachverständigen Person oder Stelle kann widerrufen werden, wenn diese wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat. § 49 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs. 1 erfolgt ist. |
" § 6
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis die Bescheinigung einer nach Abs. 3 Satz 1 benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen festgelegt worden sind. (2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs. 1 erfolgt ist. (3) Die Benennung als sachverständige Person oder Stelle erfolgt auf Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen hierfür festgelegten Standards erfüllt. Die Benennung kann widerrufen werden, wenn die sachverständige Person oder Stelle wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat. § 49 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Wird über die beantragte Benennung nach Abs. 3 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als benannt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. (5) Das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Worte "Hessischen Landestierärztekammer" durch "Landestierärztekammer Hessen" ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5" durch " § 6 Abs. 3 bis 5" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Ändert GVBl. II 310-94 und dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
(Stand: 06.12.2018)
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