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Zehnte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 12. November 2013
(GVBl. Nr. 26 vom 02.12.2013 S. 640)
Artikel 1 1)
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde in Vaterschaftsanfechtungsverfahren zur Vermeidung unberechtigter Aufenthaltstitel
Aufgrund des § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde in Vaterschaftsanfechtungsverfahren zur Vermeidung unberechtigter Aufenthaltstitel vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 766) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe " § 1600e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch " § 169 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)," ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2 2)
Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
Aufgrund
1. des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444),2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
verordnet die Landesregierung,
3. des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. I S. 328), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt verbracht hat. | "3. wegen einer Straftat gegen
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind; in die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat nach Buchst. a bis f in einer Anstalt verbracht hat. " |
2. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 10" durch "Nr. 9" ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe "2013" durch "2021" ersetzt.
Artikel 3 3)
Änderung der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung
Aufgrund des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:
Die Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 (GVBl. I S. 101), geändert durch Verordnung vom 14. April 2003 (GVBl. I S. 119), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden nach der Angabe "(GVBl. 2003 I S. 2)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299)," eingefügt.
b) Die Nr. 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 2.
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
(Stand: 06.07.2018)
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