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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
- Hessen -
Vom 3. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 09.02.2021 S. 50)
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2615)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S.1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 werden nach den Wörtern "Beiträgen für" die Wörter "Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel," eingefügt.
b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "innerhalb" die Wörter "der Rücklage" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Rückzahlung hat spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. | "Die Rückzahlung hat innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre zu erfolgen." |
5. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
6. § 13a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13a Rahmenvereinbarungen
Die für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts zuständigen Behörden können Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über die Durchführung behördlich angeordneter Tötungen von Tieren im Tierseuchenfall abschließen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium. Die Halterinnen und Halter der betroffenen Tiere sind verpflichtet, die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Können diese Leistungen durch die Tierhalterin oder den Tierhalter selbst kostengünstiger durchgeführt werden, kann das Regierungspräsidium Ausnahmen von Satz 3 zulassen. |
" § 13a Rahmenvereinbarung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Rahmen des Vollzugs des Tiergesundheitsrechts Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, abschließen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit dem für das Tiergesundheitsrecht zuständigen Ministerium. (2) Das für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium kann Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern über Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, abschließen. (3) Die für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme Verantwortlichen sind verpflichtet, nach Anordnung der Maßnahme die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verantwortlichen die Leistungen selbst kostengünstiger durchführen können. Handelt es sich bei den Verantwortlichen um die Tierhalterin oder den Tierhalter, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium die Ausnahmen nach Satz 2 zulassen." |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "17. Oktober 2014 (GVBl. S. 237)" durch "13. Dezember 2019 (GVBl. S. 430)" ersetzt.
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Soweit in Krisenfällen Engpässe in den Laborkapazitäten des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor eintreten, können weitere akkreditierte Labore für die Untersuchung amtlicher Proben von dem für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium benannt werden. Darüber, ob ein Krisenfall nach diesem Gesetz vorliegt, entscheidet das für das Tiergesundheitsrecht zuständige Ministerium."
" § 15a Unverzügliche öffentliche Bekanntgabe
Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung unverzüglich bekannt zu machen, kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die erlassende Behörde hat anschließend auf diese Bekanntgabe unverzüglich in der sonst vorgesehenen Weise unter Angabe des Zeitpunkts der Bekanntgabe hinzuweisen."
9. Der bisherige § 15a wird § 15b.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210277
ENDE |
(Stand: 18.02.2021)
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