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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
- Hessen -
Vom 30. November 2022
(GVBl. Nr. 40 vom 09.12.2022 S. 686)
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung,
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 737), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Halsband" die Wörter "oder Brustgeschirr" eingefügt.
2. Nach § 3 wird als § 3a eingefügt:
" § 3a Befreiung
(1) Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 Abs. 2 kann die zuständige Behörde feststellen, dass keine Erlaubnis zum Führen eines Hundes nach § 1 Abs. 3 mehr erforderlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind sowie von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine positive Wesensprüfung nachgewiesen wird.
(2)Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 kann die zuständige Behörde von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 befreien, wenn eine Begleithundprüfung bei einem Gebrauchshundeverein, der vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. anerkannt ist, erfolgreich abgelegt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nicht unaufgefordert alle zwei Jahre nachweist, dass die Begleithundprüfung erfolgreich wiederholt wurde oder dass an vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. anerkannten Veranstaltungen im Bereich Sport und Zucht teilgenommen wurde. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Blindenführ-" ein Komma sowie die Wörter "Therapie-, Assistenz-" eingefügt.
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Diensthundführerinnen und Diensthundführer für die von ihnen übernommenen ausgesonderten Diensthunde."
c) Nach Abs. 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für Diensthundführerinnen und Diensthundführer für die von ihnen übernommenen ausgesonderten Diensthunde."
4. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert.
a) In Buchst. a werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.
b) In Buchst. b wird die Angabe "Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
c) In Buchst. c werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)" durch "2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275)" ersetzt.
d) In Buchst. d werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt.
e) In Buchst. e werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Gesetz vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
f) In Buchst. f werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791)" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Anordnungen nach § 9 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt".
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. zuverlässig ist (§ 5)."
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Nachweis der Zuverlässigkeit darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Hund führende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."
6. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Halsband" ein Komma und das Wort "Brustgeschirr" eingefügt.
7. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Halsband" die Wörter "oder Brustgeschirr" eingefügt.
Eine vor dem 31. Dezember 2008 erteilte befristete Erlaubnis kann durch eine unbefristete Erlaubnis ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen haben.
(Stand: 15.12.2022)
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