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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden

Vom 26. Januar 2006
(HmbGVBl. Nr. 5 vom 17.02.2006 S. 37)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetz:

Artikel 1
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
HundeG - Hundegesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Hundesteuergesetzes

Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(2) Gefährliche Hunde sind Hunde, die nach dem Hundegesetz vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 47) als gefährlich gelten oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde auf Grund dieses Gesetzes festgestellt wurde."

2. § 19 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Die Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse über das Halten von Hunden mitzuteilen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist."

Artikel 3
Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen werden. Zum gleichen Zeitpunkt treten § 1a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der geltenden Fassung

§ 1a Ermächtigung zum Erlass einer Hundeverordnung

(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten und nur mit Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis darf nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt werden und setzt Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters voraus.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere

  1. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grunde Menschen oder Tiere gefährden,
  2. Hunde, die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
  3. Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  4. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um von gefährlichen und anderen Hunden ausgehende Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren, indem er insbesondere

  1. Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmt, für welche die Eigenschaft als gefährliche Hunde vermutet wird,
  2. weitere Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung für das Halten von gefährlichen Hunden regelt,
  3. Vorschriften über Zucht und Unfruchtbarmachung von, Ausbildung zu und Handel mit gefährlichen Hunden erlässt,
  4. das Halten von Hunden, die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sowie die Voraussetzungen regelt, unter denen das Halten zu untersagen ist und
  5. Voraussetzungen festlegt, unter denen die Einziehung und Tötung von gefährlichen Hunden zulässig ist.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 1 § 24 Absätze 3 bis 5 und Artikel 1 § 25 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

( 3) (aufgehoben) 12

(4) Die zuständigen Behörden haben ihrer Verpflichtung nach Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 5 bereits im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Absatz 1 in angemessener Weise nachzukommen.

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