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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes und des Landeswaldgesetzes

Vom 3. April 2007
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 10.04.2007 S. 104, ber. S. 158)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes

Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:

" § 1 Zielsetzung".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 1 wird der Eintrag " § 1a Geltungsbereich" eingefügt.

1.3 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:

" § 8 Fischerprüfung".

1.4 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:

" § 11 Gemeinschaftsfischen".

1.5 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:

" § 16 Einschränkung von Grundrechten".

2. Hinter der Inhaltsübersicht wird folgender neuer § 1 eingefügt:

" § 1 Zielsetzung

Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität, Naturnähe und die Vielfalt der Gewässer sind wichtige Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts bei."

3. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle "16. Oktober 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3018)" durch die Textstelle "19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756)," ersetzt.

3.2 In Absatz 4 wird die Textstelle "vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) durch die Textstelle "in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S 146)," ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 wird das Wort "einheimischen" durch das Wort "heimischen" ersetzt.

4.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Zum heimischen Fischartenbestand gehört jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten."

4.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei der Fischereiausübung sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit zu beachten.  "Die Fischerei ist nachhaltig und nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Waidgerechtigkeit auszuüben."

4.2.2 In Satz 2 wird das Wort "geschädigt" durch die Wörter "erheblich beeinträchtigt" ersetzt.

4.2.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei berufsmäßig betriebenen Teichwirtschaften sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken."

5. Hinter § 3 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Der Pachtvertrag soll auf neun Jahre abgeschlossen werden."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Befugten" die Wörter "oder den Polizeivollzugsbeamten" eingefügt.

6.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Die Berufs- oder Nebenberufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Berufs- oder Nebenberufsfischer bei der zuständigen Behörde gemeldet sind und nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, dürfen die Fischerei wie bisher nach Art und Umfang weiter ausüben.

(4) Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben.

(5) Ein Fischereischein ist ferner nicht für Personen erforderlich, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen. Sie sind nur berechtigt, in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben."

6.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7.1.1 In Satz 1 wird die Bezeichnung "Absatzes 5" durch die Bezeichnung "Absatzes 6" ersetzt.

7.1.2 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sportfischerprüfung" durch das Wort "Fischerprüfung" ersetzt.

7.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

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