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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes

Vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 03.07.2012 S. 265)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 104, 158), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:

" § 14a Datenverarbeitung".

2. § 1a wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Küstengewässern" die Wörter "sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen" eingefügt.

2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756), Küstengewässer sind die Teile der Nordsee, auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt. "(3) Küstengewässer sind die Teile der Nordsee, auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt. Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließende oder stehende Gewässer."

2.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des Grünanlagenrechts sowie die Verordnungen über Naturschutzgebiete und Naturdenkmale nach den §§ 15, 16 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S 146), und das Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 63) bleiben unberührt. "(4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des Grünanlagenrechts sowie des Naturschutzrechts bleiben unberührt."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "ergänzen" die Textstelle "(Hegepflicht)" eingefügt.

3.1.2 Satz 2

Dies gilt nicht für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft.

wird gestrichen.

3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Eine Hegepflicht nach Absatz 2 besteht nicht:

  1. für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft,
  2. für Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind,
  3. für die Wasserflächen des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428),
  4. für andere öffentliche Gewässer, die nicht verpachtet sind.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Hegepflicht zulassen, wenn diese nicht erforderlich ist oder dem Hegepflichtigen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist."

4. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird das Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, obliegt die Hegepflicht nach § 2 Absatz 2 dem Pächter."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 In Satz 1 wird das Wort "Hauptwohnsitz" durch das Wort "Hauptwohnung" ersetzt.

5.1.2 In Satz 2 wird das Wort "zehn" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.

5.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "durch Ausgabe von Wertmarken" gestrichen.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Textstelle "Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:" wird durch folgende Textstelle ersetzt:

"Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:".

6.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. die Registrierung von Fischereifahrzeugen sowie ihre Kennzeichnung einschließlich des auszulegenden Fischereigeräts. "8. die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,"

6.3 Es werden folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:

"9. das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die zuständige Behörde,

10. die Registrierung von Fischereibetrieben und anderen Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen,

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