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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 06.12.2013 S. 484)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die zuständige Behörde stellt zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen einen forstlichen Rahmenplan auf und schreibt ihn fort. Der forstliche Rahmenplan hat den Zweck,
(2) Der forstliche Rahmenplan muss darstellen
(3) Die zuständige Behörde hat bei der Aufstellung und Fortschreibung des forstlichen Rahmenplans die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. |
"(1) Die zuständige Behörde stellt zur Sicherung und Entwicklung der Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion des Waldes einen Waldfunktionenplan auf und schreibt ihn fort.
(2) Der Waldfunktionenplan erfasst und bewertet die Waldfunktionen aller Waldbesitzarten und stellt sie in Karte und Text dar. Er trifft Aussagen zur künftigen Entwicklung der Waldfunktionen und benennt dafür erforderliche Maßnahmen. Der Wald ist nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu erweitern und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann. (3) Die zuständige Behörde hat bei der Aufstellung und Fortschreibung des Waldfunktionenplans die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Interessen durch die Waldfunktionenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören."
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1.2 In Absatz 4 werden die Wörter "forstliche Rahmenplan" durch das Wort "Waldfunktionenplan" ersetzt.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse des forstlichen Rahmenplans entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann.
wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes und | "4. bei der Vorbereitung des Waldfunktionenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes und". |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg
In Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 3 0), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (Hmb-GVBl. S. 350, 369), werden die Wörter "Forstlicher Rahmenplan" durch das Wort "Waldfunktionenplan" ersetzt.
(Stand: 25.01.2021)
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