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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 14. Januar 2005
(GVBl. Nr. 4 S. 14)
§ 1
§ 59 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSa S. 454) erhält folgende Fassung:
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§ 59 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück verkauft,
so steht der Gemeinde, bei Nichteintritt dem Landkreis und danach dem Land ein Vorkaufsrecht zu. (2) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des wirksamen Kaufvertrages an die Gemeinde ausgeübt werden. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vorkaufsrecht gelten entsprechend. (3) Der Verkäufer hat der Naturschutzbehörde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen wurde. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat das Land auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. |
" § 59 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück verkauft,
so steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu. (2) Das Vorkaufsrecht des Landes geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch. (3) Das Vorkaufsrecht wird durch die untere Naturschutzbehörde ausgeübt, der gegenüber auch die Mitteilung des Kaufvertrages zu erfolgen hat. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469, § 471, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt. (4) Das Land kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach § 56 anerkannten Verein, mit deren Zustimmung, ausüben. In diesem Fall kommt der Vertrag mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts oder dem anerkannten Verein zustande. (5) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn
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§ 2
(Stand: 01.02.2021)
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