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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 8. Dezember 2005.
(GVBl. Nr. 64 vom 14.12.2005 S. 730)
§ 1 Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 13. April 1994 (GVBl. LSa S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372, 377), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Landeswaldgesetz | "Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)" |
2. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 24 die Wörter "die Forstbehörden" durch die Wörter "Beratung und Betreuung" ersetzt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Bevölkerung sollen das Anliegen der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und die Belange der Forstwirtschaft durch Öffentlichkeitsarbeit vermittelt werden."
4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Landesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden ergeben sich aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren im Land Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 151) in der jeweils gültigen Fassung sowie aus den danach ergangenen Verordnungen. | "(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden richten sich nach dem Brandschutzgesetz und den danach erlassenen Verordnungen." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Forsten zuständige Ministerium" ersetzt.
6. § 16 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. zum Schutz gegen schädliche Umwelteinflüsse im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), | "1. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den danach erlassenen Verordnungen,". |
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Forstbehörde" durch die Wörter "dem Land" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende, Fassung:
alt | neu |
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Betreuung zu bestimmen sowie Entgeltsätze für die Betreuung festzulegen. | "(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Kommunen zuständigen Ministerium durch Verordnung Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Betreuung durch das Land und die Entgelte zu regeln." |
8. § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch die Forstbehörden
(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfaßt keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen. Die Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen Rechtsanspruch. (3) Die Betreuung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Tätigkeiten der Betriebsleitung oder der Revierleitung. Die Betreuung erfolgt auf Antrag und gegen Entgelt. (4) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann die Forstverwaltung auf Antrag und gegen Entgelt auch wirtschaftlich tätig werden. |
" § 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung
(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen. Die Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen Anspruch. Die Beratung bei der Bewirtschaftung kann anderen Einrichtungen übertragen werden: |
(Stand: 01.02.2021)
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