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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und anderer Gesetze

Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 10.06.2011 S. 311)
Gl.-Nr. 790 - 5


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1

Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Ziele und Grundsätze".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände".

d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Pflicht zur Wiederbestockung".

e) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

" § 15a Besondere Fälle der Umwandlung von Wald".

f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald".

g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 (weggefallen)".

h) In der Angabe zu § 30 wird das Wort "Sperren" durch die Wörter "Kennzeichnung und Sperrung" ersetzt.

i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr".

j) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht".

l) Die Angaben zu den §§ 41 bis 45 werden wie folgt gefasst:

" § 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere

§ 42 (weggefallen)

§ 43 Förderung der Forstwirtschaft

§ 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)".

m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt VIII
Forstschutzbeauftragte".

n) Die Angaben zu den §§ 48 bis 53 werden wie folgt gefasst:

" § 48 (weggefallen)

§ 49 (weggefallen)

§ 50 Forstschutzbeauftragte

§ 51 Ordnungswidrigkeiten

§ 52 (weggefallen)

§ 53 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Grundsatz " § 1 Ziele und Grundsätze".

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Luft," die Wörter "die Biodiversität," eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Lebens- und Ertragsfähigkeit" durch die Wörter "Funktions- und Ertragsfähigkeit" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Verwirklichung" die Wörter "der Ziele" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Walderholungsplätze" die Wörter "sowie als Vorwald dienender Bewuchs" eingefügt.

bb) In Satz 2 vierter Anstrich wird der Satzteil "unbeschadet der wasser-, fischerei-, landeskultur- und naturschutzrechtlichen Vorschriften," gestrichen.

b) In Absatz 3 zweiter Anstrich wird das Wort "sowie" durch ein Komma und es wird der dritte Anstrich durch folgende Anstriche ersetzt:

alt neu
  • mit Waldgehölzen bestockte Friedhöfe.
  • mit Waldgehölzen bestockte Friedhöfe, sofern die Waldfunktionen eingeschränkt sind,
  • mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße von 0,2 Hektar nicht erreichen,
  • Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
  • Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), und
  • mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 3 Waldverzeichnisse

Waldgrundstücke sind in Waldverzeichnisse einzutragen. Darin sind gesetzlich besonders geschützte Waldgebiete als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.

" § 3 Waldverzeichnis

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere

  1. den Inhalt,
  2. die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
  3. die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
  4. die Nutzung einschließlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten,

durch Rechtsverordnung zu regeln."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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