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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und anderer Gesetze
Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 10.06.2011 S. 311)
Gl.-Nr. 790 - 5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Ziele und Grundsätze".
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände".
d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Pflicht zur Wiederbestockung".
e) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
" § 15a Besondere Fälle der Umwandlung von Wald".
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald".
g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 (weggefallen)".
h) In der Angabe zu § 30 wird das Wort "Sperren" durch die Wörter "Kennzeichnung und Sperrung" ersetzt.
i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr".
j) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36 (weggefallen)".
k) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht".
l) Die Angaben zu den §§ 41 bis 45 werden wie folgt gefasst:
" § 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere
§ 42 (weggefallen)
§ 43 Förderung der Forstwirtschaft
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)".
m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt VIII
Forstschutzbeauftragte".
n) Die Angaben zu den §§ 48 bis 53 werden wie folgt gefasst:
" § 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Forstschutzbeauftragte
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Grundsatz | " § 1 Ziele und Grundsätze". |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Luft," die Wörter "die Biodiversität," eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Lebens- und Ertragsfähigkeit" durch die Wörter "Funktions- und Ertragsfähigkeit" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Verwirklichung" die Wörter "der Ziele" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Walderholungsplätze" die Wörter "sowie als Vorwald dienender Bewuchs" eingefügt.
bb) In Satz 2 vierter Anstrich wird der Satzteil "unbeschadet der wasser-, fischerei-, landeskultur- und naturschutzrechtlichen Vorschriften," gestrichen.
b) In Absatz 3 zweiter Anstrich wird das Wort "sowie" durch ein Komma und es wird der dritte Anstrich durch folgende Anstriche ersetzt:
alt | neu |
|
|
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Waldverzeichnisse
Waldgrundstücke sind in Waldverzeichnisse einzutragen. Darin sind gesetzlich besonders geschützte Waldgebiete als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt. |
" § 3 Waldverzeichnis
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere
durch Rechtsverordnung zu regeln." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 24.03.2021)
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