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ZooG M-V - Landeszoogesetz
Gesetz über die Haltung von lebenden Tieren wild lebender Arten in Zoos und Tiergehegen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. Juni 2004
(GVBl. Nr. 13 vom 09.07.2004 S. 302; 23.02.2010 S. 66 10aufgehoben)
§ 1 Ziel des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Ziel des Gesetzes ist in Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) der Schutz wild lebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie im Einklang damit der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 12 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Keine Zoos sind
(3) Ein Tiergehege ist eine ortsfeste Anlage, in der lebende Tiere wild lebender Arten unabhängig von ihrer sonstigen Zweckbestimmung gehalten werden. Keine Tiergehege sind
§ 2 Zoogenehmigung
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung schließt folgende den Zoo betreffende behördliche Entscheidungen ein:
(3) Die Genehmigung wird für bestimmte Betreiber erteilt. Sie soll die Tierarten und für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl festlegen; von ihren Elternteilen abhängige Jungtiere werden nicht mitgezählt.
(4) Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag des Betreibers durchgeführt. Nach Eingang des Antrags prüft die zuständige Behörde den Antrag auf Vollständigkeit der Unterlagen und beteiligt alle Behörden, deren Belange durch die Erteilung der Zoogenehmigung berührt sein können. Soweit die Genehmigung die Haltung von Tieren wild lebender Arten gestattet, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Elefanten, Nashörnern, Krokodilen, Riesen- und Giftschlangen und giftigen Gliederfüßern, ergeht sie im Einvernehmen mit der zuständigen Kreisordnungsbehörde.
§ 3 Genehmigungsvoraussetzungen
Die Zoogenehmigung darf unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 4 Behördliche Anordnungen
(1) Sofern ein Zoo im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Gesetzes errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände. Sie setzt dem Betreiber hierzu eine angemessene Frist, die höchstens zwei Jahre betragen darf. Die zuständige Behörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.
(2) Die Befugnisse anderer Behörden zur Anordnung von Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände bleiben unberührt. Die zuständige Behörde ist von den in Satz I genannten Behörden unverzüglich über getroffene Anordnungen zu unterrichten.
(3) Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die in Absatz 1 genannte Behörde zur Erfüllung der in § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen auch nachträglich die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 5 Widerruf, Schließung
Soweit der Betreiber des Zoos Anordnungen nach § 4 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt, widerruft die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Frist die Zoogenehmigung ganz oder teilweise und verfügt die vollständige oder teilweise Schließung des Zoos. In diesem Fall sind die zur Einhaltung des Artenschutz- und des Tierschutzrechts erforderlichen Maßnahmen zum weiteren Verbleib der betroffenen Tiere anzuordnen.
§ 6 Überwachung
(1) Zoos sind unter anderem durch regelmäßige behördliche Inspektionen daraufhin zu überwachen, dass die für sie geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die Aufgabe wird durch alle Behörden wahrgenommen, deren Belange berührt sind. Die zuständige Behörde nach § 10 soll auf eine gemeinsame und angemessene Durchführung der Überwachungstätigkeit hinwirken.
(2) Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen an.
(3) Die Befugnisse anderer Behörden zur Überwachung bleiben unberührt.
§ 7 Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Überwachung betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Prüfungen vornehmen und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen, insbesondere das Register über den Tierbestand des Zoos, einsehen. Der Auskunftspflichtige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Tiergehegegenehmigung
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) §§ 3 bis 7 finden auf Tiergehege entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 3 Nr. 6 und 7.
§ 9 Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen "Zoo" und "Zoologischer Garten" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur von Einrichtungen geführt werden, die die nach § 2 erforderliche Genehmigung besitzen. Die Bezeichnung "Tiergehege" oder Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur von Einrichtungen geführt werden, die die nach § 8 erforderliche Genehmigung besitzen. Die Bezeichnungen "Tiergarten" und "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde geführt werden.
§ 10 Zuständigkeiten
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Abweichend von Satz 1 sind befristet bis zum 1. August 2007 zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur gemäß § 2 der Ersten Verordnung über Landesbehörden der Umweltverwaltung vom 8. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 651).
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Bußgelder sollen Zwecken des Arten- und Tierschutzes zugeführt werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 10 genannte Behörde.
§ 13 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 14 Übergangsvorschrift
(1) Für Zoos, die nach den Vorschriften, die vor dem I . August 2004 galten, eine Tiergehegegenehmigung besitzen, gilt diese befristet bis zum Ablauf des 1. Februar 2006 auch als vorläufige Zoogenehmigung fort.
(2) Soll der Zoo auch nach dem Ablauf des 1. Februar 2006 betrieben werden, ist dies der zuständigen Behörde spätestens bis zum 1. Februar 2005 mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Erteilung einer Zoogenehmigung nach § 2. Bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3 erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde die gemäß §§ 4 und 5 erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3.
(3) Für Tiergehege, die nach den Vorschriften, die vor dem 1. August 2004 galten, eine Tiergehegegenehmigung besitzen, gilt diese als Tiergehegegenehmigung im Sinne des § 8 fort. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde die gemäß §§ 4 und 5 erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3.
ENDE |
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