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NHundG - Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
- Niedersachsen -
Vom 12. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2003 S. 2)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde.
(3) Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund einer anderen Rasse oder eines anderen Typs eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält. Ein gefährlicher Hund nach Absatz 2 ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen.
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. ,Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
rechtskräftig verurteilt wurden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
§ 7 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 8 Sachkunde
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
§ 9 Wesenstest
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.
§ 10 Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 15 zuständige Behörde.
§ 11 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.
(2) Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke anzuleinen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Sie hat diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 12 Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat der Behörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Bedienstete und sonstige Beauftragte der Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 13 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 15 Zuständigkeit, Deckung der Kosten
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover in ihrem Gebiet, im Übrigen die Region Hannover zuständig. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.
(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 16 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung, die nach § 1 Abs. 2 der Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), geändert durch Verordnung vom 12. September 2001 (Nds. GVBl. S. 608), erteilt ist, gilt als Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 fort. Diese erlischt, wenn nicht bis zum 31. Mai 2003 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 10 gegenüber der Behörde nachgewiesen wird.
(Stand: 06.07.2018)
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