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Regelwerk, Naturschutz

NJagdG - Niedersächsisches Jagdgesetz
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2022
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 29.07.2022 S. 468; 14.12.2023 S. 320 23)
Gl.-Nr.: 79200 02



Archiv 2001

Zur Neubekanntmachung

Erster Abschnitt
Das Jagdrecht

§ 1 Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere

  1. das Wild zu hegen,
  2. das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
  3. sich das Wild anzueignen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden)

(2) Jagdausübungsberechtigte sind

  1. die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,
  2. die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder
  3. die nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.

(3) Zur Jagd Befugte sind

  1. Jagdausübungsberechtigte,
  2. von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,
  3. angestellte Jägerinnen und Jäger und
  4. Jagdgäste,

die einen Jagdschein besitzen.

§ 2 Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg

(1) Futterplätze, Kirrstellen, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdliche Einrichtungen dürfen von den Jagdausübungsberechtigten auf nicht intensiv genutzten Grundstücken angelegt werden. Die Nutzungsberechtigten können die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern, der der Nutzungsberechtigten. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen haben die Jagdausübungsberechtigten unverzüglich zu entfernen. Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung haben die bisherigen Jagdausübungsberechtigten die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklären. Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen.

(2) Das Betreten jagdlicher Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten ist verboten.

(3) Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden.

(4) Die zur Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie ihren Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen können. Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarjagdbezirks vorher anzuzeigen; auf deren Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg im Einzelnen festlegen.

§ 3 Wildmanagement, Duldungspflicht

(1) Jagd ( § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und Hege ( § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) sind wesentliche Bestandteile des Wildmanagements. Dieses ist so durchzuführen, dass

  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  3. auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wildlebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden,
  4. neben der Vermeidung von Wildschäden und sonstigen Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ( § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) auch Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Belange berücksichtigt werden.

(2) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd verbunden.

(3) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden. Bejagbar sind alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen die Jagd ruht ( § 6 des Bundesjagdgesetzes) oder auf denen die Jagd wegen eines gesetzlichen Verbots tatsächlich nicht ausgeübt werden darf.

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