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Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
- Niedersachsen -
Vom 17. Juni 2015
(Nds.MBl. Nr. 22 vom 17.06.2015 S. 588)
Die nachfolgenden Anforderungen zur Einhaltung des § 2 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) sind bei der Haltung von Legehennen-Elterntieren in Bodenhaltung zugrunde zu legen.
1. Definition
Legehennen-Elterntiere sind legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Legehennen i. S. des § 2 Nr. 4 TierSchNutztV gehalten werden.
2. Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
Bei der Auslegung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung von Legehennen-Elterntieren sind neben den allgemeinen Anforderungen der TierSchNutztV auch die nach Abschnitt 3 TierSchNutztV für Legehennen geltenden Anforderungen heranzuziehen. Bei der Berechnung der Besatzdichte nach § 13a Abs. 2 TierschutzNutztV werden die Hähne den Hennen gleichgestellt.
3. Hintergrund
Die Vorgaben für Legehennen können auch für die Haltung von Legehennen-Elterntieren herangezogen werden, da Betriebe mit Legehennen-Elterntieren neben Bruteiern auch Konsumeier in Verkehr bringen, wofür eine Registrierung nach dem LegRegG erforderlich ist. Im Rahmen der Registrierung ist u. a. nachzuweisen, dass die Anforderungen der TierschutzNutztV erfüllt werden.
4. Berechnung der Besatzdichte
Für die Berechnung der zulässigen Besatzdichte ist die Gleichbehandlung von Hennen und Hähnen aufgrund des geringen Gewichtsunterschiedes (Hennen der Linie LB wiegen durchschnittlich ca. 1900 g und Hähne der Linie LB ca. 2.500 g) und unter Berücksichtigung des bestehenden Geschlechterverhältnisses (von Hahn zu Hennen zwischen 1 zu 9 und 1 zu 11) gerechtfertigt.
5. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 18.06.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 27.10.2022)
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