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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen-
Vom 8. Juni 2016
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 21.06.2016 S. 114)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 26 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
zu bestimmen." |
"(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten. Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die besonderen Jagdzeiten für Vogelschutzgebiete nach Satz 1 Nr. 1 in einzelnen Jagdbezirken
|
2. In Absatz 2 wird nach dem Wort "Wildhege" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Artenschutzes" werden ein Komma und die Worte "zu wissenschaftlichen Zwecken" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 160956 | ENDE |
(Stand: 25.01.2021)
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