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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen-

Vom 8. Juni 2016
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 21.06.2016 S. 114)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 26 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, und
  2. die wildaltspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes)

zu bestimmen."

"(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen sowie
  2. die wildartspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen.

Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten. Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die besonderen Jagdzeiten für Vogelschutzgebiete nach Satz 1 Nr. 1 in einzelnen Jagdbezirken

  1. jeweils für die erste oder die zweite Monatshälfte aufheben oder
  2. für zwei von ihr dort gebildete Teilräume mit einer Größe von jeweils mindestens 100 Hektar in der Weise aufheben, dass in einem der Teilräume jeweils in der ersten und in dem anderen der Teilräume jeweils in der zweiten Monatshälfte gejagt werden darf."

2. In Absatz 2 wird nach dem Wort "Wildhege" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Artenschutzes" werden ein Komma und die Worte "zu wissenschaftlichen Zwecken" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 160956 ENDE

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