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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes
- Niedersachsen -

Vom 20. Juni 2018
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 26.06.2018 S. 115)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 187 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden. " § 87 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 120 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes sind anzuwenden."

2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

5. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die §§ 91, 93 und 94 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt. " § 57 des Niedersächsischen Wassergesetzes und die §§ 36, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Fischereiamts für die Küstengewässer" durch die Worte "Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Fischereiamts für die Küstengewässer" durch die Worte "Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Fischereiamt für die Küstengewässer" durch die Worte "Staatliche Fischereiamt Bremerhaven" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu hinterlegen. "Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven übermittelt die Koordinaten des Muschelkulturbezirks, die für dessen Eintragung in die amtliche Seekarte erforderlich sind, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."

bb) Satz 5

In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1.eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Arten einzubringen,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

8. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Besatzmaßnahmen sind zulässig, wenn sie zum Aufbau, zur Erhaltung oder zur Hege des Fisch- und Krebsbestandes erforderlich sind. Der Besatz ist auf die Größe und Art des Gewässers sowie auf die natürliche Lebensgemeinschaft im Gewässer abzustimmen.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Zulässigkeit von Besatzmaßnahmen zu regeln. In der Verordnung kann geregelt werden, dass der Besatz mit bestimmten Fisch- und Krebsarten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen darf. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu Besatzmaßnahmen zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

9. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, Bestimmungen zu treffen über:
  1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,

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