Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes und weiterer Vorschriften sowie zur Aufhebung der Niedersächsischen Wolfsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 17. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 20.05.2022 S. 315)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S. 26), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden)."

b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. nach § 10 Abs. 1 Satz 2 von der Jagdbehörde eingesetzte Personen, "2. von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen darf die jagdausübungsberechtigte Person auf nicht intensiv genutzten Grundstücken ihres Jagdbezirks anlegen. "Futterplätze, Kirrstellen, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdliche Einrichtungen dürfen von den Jagdausübungsberechtigten auf nicht intensiv genutzten Grundstücken angelegt werden."

bb) In Satz 4 werden die Worte "hat die jagdausübungsberechtigte Person" durch die Worte "haben die Jagdausübungsberechtigten" ersetzt.

cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgende jagdausübungsberechtigte Person spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklärt. "Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung haben die bisherigen Jagdausübungsberechtigten die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklären."

dd) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen dieser Einrichtungen auffordern. "(2) Das Betreten jagdlicher Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten ist verboten."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Hege und Ökologie

(1) Jagd (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) und Hege (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) sind so durchzuführen, dass

  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  3. auch außerhalb des Waldes Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wild lebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsinteressen der - bei Jagdpacht zur Duldung im Rahmen von Verträgen verpflichteten - Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht entgegenstehen,
  4. Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden.

(2) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen können.

" § 3 Wildmanagement, Duldungspflicht

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion