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Regelwerk

Verwaltungsvorschriften zur Einführung des Abgrabungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. August 1973
I B 2 - 02 - 12 E 73
(MBl. NRW. 1973 S. 1940)



Zur Einführung des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen ( Abgrabungsgesetz) vom 21. November 1972 (GV. NRW. S. 372/SGV. NRW. 75) werden auf Grund des § 15 des Abgrabungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Bundesangelegenheiten, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Vorbemerkung

Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder eine Rechtsverordnung beziehen sich auf das Abgrabungsgesetz. Absätze ohne Paragraphenangabe stehen in dem Paragraphen des Abgrabungsgesetzes, zu dem die jeweilige Verwaltungsvorschrift gehört. Soweit das Wort "Gesetz" ohne nähere Bezeichnung verwendet wird, ist das Abgrabungsgesetz gemeint.

VV zu § 1 Sachlicher Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Abgrabungsvorhaben. Ausgenommen sind:

1.1 der Abbau von Mineralien, die nach § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (PrGS. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NRW. 1970 S. 22 - SGV. NRW. 75) vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin ausgeschlossen sind (Absatz 1 Nr. 1);

1.2 die Gewinnung von Bodenschätzen, die zwar im Verfügungsrecht des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin stehen, für deren Abbau der Unternehmer aber nach der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17) - Sylvesterverordnung - der Aufsicht der Bergbehörde unterliegt (Absatz 3);

1.3 nicht gewerbsmäßige Abgrabungen geringen Umfanges (Nr. 5) zur Deckung des Eigenbedarfs eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Absatz 3).

2 Bodenschätze sind alle selbständig verwertbaren Bodenbestandteile. Sie sind in Absatz 2 nur schwerpunktmäßig aufgeführt. Das Gesetz umfasst nicht nur Bodenschätze im engeren Sinne, sondern auch die nicht nur unbedeutende Aufnahme von Grund und Boden zur Auffüllung von Dämmen (u.a. die sogenannten Seitenentnahmen).

3 Eine Abgrabung liegt auch dann vor, wenn außer der Gewinnung von Bodenschätzen mit dem Vorhaben noch weitere Zwecke verfolgt werden.

4 Eine wesentliche Bedeutung des Gesetzes liegt darin, dass es eine neue Rechtsgrundlage für die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abgrabungs- und Betriebsgeländes geschaffen hat. Dabei ist besonders wichtig, dass schon während der Abgrabung Schäden an der Landschaft vermieden werden. Die im Einzelfall unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Landschaft müssen auf ein Mindestmaß und eine Mindestdauer beschränkt bleiben.

5 Ob eine Abgrabung für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes einen geringen Umfang hat (Absatz 3), ist im Einzelfall nach der Menge der zu entnehmenden Bodenschätze, nach der Fläche, die in Anspruch genommen werden soll, nach der Tiefe des vorgesehenen Bodeneingriffs und nach den Auswirkungen auf die Landschaft zu beurteilen. Frühere Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung stehen, sind in die Beurteilung einzubeziehen. Die Notwendigkeit anderweitiger Verwaltungsentscheidungen einschließlich der in § 7 Abs. 3 aufgeführten Entscheidungen ist gesondert zu prüfen.

VV zu § 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Zur Herrichtung ist kraft des Gesetzes regelmäßig der Unternehmer bzw. die Unternehmerin als Verursacher verpflichtet (Absatz 1).

1.1 Um auszuschließen, dass entgegenstehende private Rechte Dritter eine Herrichtung durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin verhindern, ist dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin, dem dinglich Berechtigten und dem Besitzer bzw. der Besitzerin die Pflicht auferlegt, die Herrichtung zu dulden (Absatz 2).

1.2 Die Herrichtung muss unverzüglich erfolgen. Die erforderlichen Maßnahmen der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung müssen deshalb ohne schuldhaftes Zögern eingeleitet werden, soweit der Stand der Abgrabungsarbeiten dies zulässt.

2 Grundstückseigentümer und Nießbraucher sind hilfsweise zur Herrichtung verpflichtet (Absatz 3).

2.1 Eigentümer und Nießbraucher, die nicht zugleich Unternehmer bzw. Unternehmerin sind, sind nur dann zur Herrichtung verpflichtet, wenn der Unternehmer bzw. die Unternehmerin seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt. Es genügt jedoch, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die Herrichtung innerhalb der aus dem zum Gegenstand der Genehmigung erhobenen Abgrabungsplan oder den Auflagen zur Genehmigung ersichtlichen Fristen nicht oder nicht vollständig durchführt. Eigentümer und Nießbraucher können sich der Herrichtungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie die Genehmigungsbehörde auf die Möglichkeit verweisen, die Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen (§ 10).

2.2 Eigentümer und Nießbraucher, die nicht zugleich Unternehmer bzw. Unternehmerin sind, sind gleichrangig nebeneinander verpflichtet und können entweder beide oder einzeln nach Wahl der zuständigen Behörde herangezogen werden. Die Herrichtungspflicht des Eigentümers und des Nießbrauchers ist unverzüglich nach der Mitteilung zu erfüllen, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin seiner Herrichtungspflicht nicht nachgekommen ist.

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